Page 19 - Stadt Neumünster
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 wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merk- zeichen G und/oder aG vorliegt
 Personen, die einer kostenaufwändigen Ernäh- rung bedürfen.
Dem errechneten Bedarf wird das eigene Ein- kommen gegenübergestellt. Der Fehlbetrag wird dann als Leistung ausgezahlt. Bevor eine Zahlung von Existenzsicherungsleistungen erfolgt, muss das eigene Vermögen eingesetzt werden. Es gibt jedoch Vermögensfreigrenzen.
Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt, sind Unterhaltsansprüche der Leistungs- berechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährli- ches Gesamteinkommen überschreitet die Jahres- einkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro. Zudem können getrennt lebende oder geschiede- ne Ehegattinnen und Ehegatten unterhaltspflichtig sein, sodass eine Unterhaltsüberprüfung erfolgt. Lassen Sie sich beim Fachdienst Soziale Hilfen der Stadt Neumünster über Ihre speziellen Probleme und rechtlichen Ansprüche beraten. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Antragsformular.
Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)
Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt hat in der Regel, wer nicht erwerbsfähig ist (siehe Grund- sicherung für Arbeitsuchende, Seite 15), dessen Erwerbsfähigkeit aber noch nicht auf Dauer voll gemindert ist (z. B. bei Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit) und die Leistungsbe- rechtigung nach Altersgrenze (siehe „Grundsiche- rung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetz- buch II“, Seite 15) noch nicht erreicht hat.
Hilfe in unterschiedlichen Lebenslagen
Neben den existenzsichernden Leistungen können nach dem Sozialgesetzbuch XII noch Leistungen für Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen gewährt werden. Diese können sein:
 Hilfen zur Gesundheit
 Hilfe zur Pflege
 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebens-
lagen (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
Blindenhilfe u. a.)
 Leistungen erhalten nur Personen, deren
Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze wird individuell ermittelt und setzt sich zusammen aus dem Grundbe- trag, angemessenen Kosten der Unterkunft, den Familienzuschlägen und ggf. zusätzlichen „unab- weisbaren“ besonderen Belastungen.
Landesblindengeld
Für hochgradig sehschwache Personen, die sich zwar in einer ihnen vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, die ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben
in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend nutzen können, wird Landesblindengeld gewährt. Landesblindengeld wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Für sozialhilfebedürftige Personen können auf- stockende Blindenhilfeleistungen gewährt werden.
Die je nach Hilfeart zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erfragen Sie bitte bei der:
Stadt Neumünster –
Fachdienst Soziale Hilfen – Information Großflecken 59 Tel. 942-0 soziale-hilfen@neumuenster.de www.neumuenster.de
Sprechzeiten: nach vorheriger Terminabsprache
Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die die Leistungsberechtigung nach Altersgrenze (siehe Grundsicherung für Arbeit- suchende, Seite 15) erreicht haben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der eheähnlichen Partnerin/des eheähnlichen Part- ners oder der Lebenspartnerin/des Lebenspart- ners bestreiten können.
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 INFORMATION UND BERATUNG






































































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