Page 18 - Stadt Neumünster
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Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich von allen erwerbsfähigen Per- sonen zu beantragen, die leistungsberechtigt sind und die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und in der Lage sind, drei Stunden oder länger am Tag zu arbeiten. Personen, die vor
dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anträge erhalten Sie im:
Jobcenter Neumünster
Friedrichstraße 7-19
Kostenlose Servicenummer Tel. 0800 4555500 jobcenter-neumuenster@jobcenter-ge.de www.jobcenter-ge.de
Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 8.00-13.00 Uhr,
Do. 14.00-16.00 Uhr (nur für Berufstätige und Teilnehmende an Maßnahmen) Sozialhilfeleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfeleistungen erhält, wer sich nicht selbst helfen kann, vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Ver- mögens, oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägerinnen und Trägern anderer Sozial- leistungen, erhält. Zu den Existenzsicherungs- leistungen der Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Leistungen sind in der Regel nicht zurückzuzah- len. Der Bedarf wird individuell berechnet und setzt sich zusammen aus: Regelsatz + Unterkunft + Heizung + ggf. Beiträge für Kranken- und Pflege- versicherung + ggf. Mehrbedarfe.
Der Regelsatz soll den notwendigen Lebens- unterhalt absichern und wird in seiner Höhe regelmäßig den aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst. Er umfasst die erforderlichen Aufwen- dungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruch auf Mehrbedarf als Bestandteil
der Bedarfsberechnung haben u. a.:
 Personen, die die Altersgrenze erreicht haben
(siehe Altersgrenze im Absatz „Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“, Seite 15)
     1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 Ab 1964
65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 65 Jahren 66 Jahren 66 Jahren 66 Jahren 66 Jahren 66 Jahren 66 Jahren 67 Jahren
und 1 Monat und 2 Monaten und 3 Monaten und 4 Monaten und 5 Monaten und 6 Monaten und 7 Monaten und 8 Monaten und 9 Monaten und 10 Monaten und 11 Monaten
und 2 Monaten und 4 Monaten und 6 Monaten und 8 Monaten und 10 Monaten
Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, drei Stunden pro Tag zu ar- beiten, haben Sie keine erwerbsfähige Partnerin oder keinen erwerbsfähigen Partner und ist Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, können Sie ggf. Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetz– buch XII erhalten. Voll und dauerhaft erwerbs- geminderte Personen können einen Antrag auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen (siehe nachfolgende Kapitel).
 Geburtsjahrgang
auf Vollendung
eines Lebensalters
von
INFORMATION UND BERATUNG









































































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