Page 69 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                     Bei Fragen zu der (Bau-)Abfallentsorgung wenden Sie sich gerne an die
Gewässerschutz
Für den Schutz des Grundwassers und aller Oberflä- chengewässer im Bereich des Kreisgebietes ist die untere Wasserbehörde zuständig. Aufgabe dieser speziellen Ordnungsbehörde ist es, das Wasserhaus- haltsgesetz (WHG), das Landeswassergesetz Schles- wig-Holstein (LWG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren.
Bei Bauvorhaben sind gegebenenfalls Genehmigun- gen oder Erlaubnisse erforderlich für:
™ Bohrungen/Erdaufschlüsse
Alle Erdaufschlüsse, welche tiefer als 10 m vorgenom- men werden oder das Grundwasser nachhaltig beein- trächtigen können, sind vier Wochen vor Ausführung bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (Bohran- zeige). Bei Trinkwasserbrunnen wird die Wasserquali- tät durch das Gesundheitsamt fortlaufend überwacht.
™ Erdsondenanlage
Die Zulassung einer Erdsondenanlage bestehend aus Tiefenbohrungen kann zugunsten der Sicherheit der Trinkwasserversorgung versagt oder eingeschränkt zugelassen werden. Dies gilt insbesondere in Was- serschutz- und Wasserschongebieten. Interessierte Bauherr:innen sollten frühzeitig eine Voranfrage bei der unteren Wasserbehörde stellen.
™ Versickerung/Einleitung von Niederschlagswasser Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grund- wasser und in Gewässer sind grundsätzlich zulässig. Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung von Verdun- stung und Versickerung sind anzustreben. Für die Ein- leitung ist eine Erlaubnis zu beantragen. Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung nicht auf die Grund- stückseigentümer:innen übertragen wurde, ist der Antrag von der Gemeinde bzw. dem Zweckverband zu stellen. Die Entwässerungsmöglichkeiten sollten zum Zeitpunkt der Bauantragstellung geklärt sein.
™ Beseitigung häuslichen Schmutzwassers
Über 90 % der Bevölkerung sind an ein öffentliches Netz mit einer öffentlichen Kläranlage angeschlos- sen. Dafür sind die Gemeinden und Zweckverbän- de zuständige Ansprechpartner in allen Fragen der Schmutzwasserbeseitigung. Für Grundstücke im Au- ßenbereich wird in der Regel eine eigene Kleinklär-
Untere Abfallbehörde des Kreises Ostholstein Fachgebietsleitung
Bodenschutz, Altlasten
04521 788-840
Die Umsetzung der Bodenschutzgesetzgebung ist die Hauptaufgabe der unteren Bodenschutzbehörde. Sinn und Zweck des Bundesbodenschutz- und Landes- bodenschutzgesetzes ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktion. Dazu sind schädliche Bodenveränderungen zu verhindern, der Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Im Boden­ und Altlastenkataster werden alle nutzungsbezogenen Daten, Tatsachen und Erkennt- nisse gesammelt, aufbereitet und bewertet.
™ Oberboden
Oberboden (manchmal auch Mutterboden genannt) ist gesetzlich geschützt und daher für eine Wieder- verwendung getrennt zu halten. Oberboden weist in der Regel höhere Humusgehalte auf. Er ist im nutzba- ren Zustand zu erhalten und möglichst vor Ort unter Beachtung des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wiederzuverwenden. Bei einem Abtransport von der Baustelle wird eine Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde empfohlen.
™ Altlasten
Es empfiehlt sich, sich vor einem Grundstückskauf darüber zu informieren, ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten im Boden- oder Grund- wasser vorhanden sind (Altlasten). Bei der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises kann nachgefragt werden, ob im Altlastenkataster Informationen über das Grundstück vorliegen. Altlastenverdächtige Flä- chen werden hier gelistet, es gibt aber keine Garantie auf Vollständigkeit.
Zu Fragen des Bodenschutzes und zu Altlasten berät Sie die
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 Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Ostholstein Fachgebietsleitung
04521 788-864
AAA











































































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