Page 71 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                      Verbot von Schottergärten
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   Ökologische Nachteile von Schottergärten
• Insekten, Vögel und andere Gartentiere finden weder Nahrung noch Lebensraum
• Regelmäßiges Reinigen nötig – Einsatz von Laubbläsern und Hochdruckreinigern kostet Energie und schädigt Kleinlebewesen
• Einsatz von Pestiziden tötet Lebewesen
• Schotter heizt sich im Sommer stark auf
• Feinstaubwirdnichtgefiltert–Staubbelastung
steigt
• Bodenwirdverdichtetundzerstört–späterauf-
wändige Renaturierung nötig
• Wasser kann gar nicht oder nur schwer versi-
ckern – Hochwasser wird begünstigt • Lärm wird verstärkt
Ein „Schottergarten“ ist eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine (z. B. Kies oder Schotter) das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor, wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet.
Schottergärten sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesbau- ordnung für das Land Schleswig-Holstein grundsätzlich verboten. Denn nach dieser bauordnungsrechtlichen Vor- schrift sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder her- zustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Dies gilt, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässi- gen Verwendung der Flächen (z. B. Terrassen, notwendige Stellplätze, Zufahrten, Gehwege, andere Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhäuser) entgegenstehen.
Diese Vorschrift zur Begrünung und Wasseraufnahme- fähigkeit dient u. a. dazu, dass der Lebensraum von Tie- ren und Pflanzen geschützt wird, ein gutes Mikroklima herrscht und Wasser versickern kann. Demgegenüber stehen die Nachteile von Schottergärten: Insekten, Vögel und andere Kleintiere finden weder Nahrung noch Le- bensraum vor. Weiterhin heizt sich Schotter im Sommer stark auf, was insbesondere in den aufgrund des Klima- wandels verstärkt auftretenden Hitzephasen problema- tisch ist. Ebenso wird Feinstaub nicht gefiltert, wodurch die Staubbelastung steigt. Lärm wird verstärkt, Boden wird verdichtet und zerstört, Wasser kann nicht oder nur schwierig versickern. Letzteres führt außerdem zu einer erhöhten Gefahr für Überschwemmung des Gebäudes bei Starkregen. Hinzu kommt, dass diese Gärten teuer in der Anschaffung und Pflege sind, durch Algen­ und Pflan- zenbewuchs schnell unansehnlich werden, eine regelmä-
ßige Reinigung erfordern und optisch monoton wirken. Begrünung oder Bepflanzung beinhaltet die (Neu­)Anla- ge von Rasenflächen, das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Anlegen von Beeten, bei vorhandener erhaltenswerter Vegetation auch deren Belassung. Kom- binationen von gärtnerischer Begrünung und Bepflan- zung sowie naturnaher Belassung sind möglich.
Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung haben Schottergärten somit keine Minimierung der Pflege zur Folge. Auch dann, wenn die Eigentümer:innen körper- lich nicht mehr in der Lage sind, sich um einen Garten zu kümmern, wird oftmals verkannt, dass die Schottergärten nicht weniger pflegeintensiv sind.
Gemeindliche Bebauungspläne oder andere gemeind- liche Satzungen können Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Eine solche gemeindliche Regelung geht dann dem grundsätzlichen Verbot von Schottergärten in der Landesbauordnung vor. Die Ge- meinden haben die Möglichkeit, nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB Festsetzungen im Bebauungs- plan zu treffen. Insbesondere eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB kann gemäß § 178 BauGB unmittel- bar durch die Gemeinde durch Verwaltungsakt und ggf. mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Weiter- hin haben die Gemeinden die Möglichkeit, Grünord- nungspläne (§ 11 Abs. 6 BNatSchG) oder örtliche Bau- vorschriften (§ 84 LBO, Gestaltungssatzung) zu erlassen. Neben diesen rechtlichen Möglichkeiten können die Gemeinden auch mithilfe finanzieller Anreize (Förder- programme, Wettbewerbe) oder durch bessere Informa- tionen (Flyer, Merkblätter, Broschüren, Informationsver- anstaltungen) der Grundstückseigentümer:innen Einfluss auf die Änderung des Negativtrends „Schottergärten“ nehmen. Letztlich hat die untere Bauaufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, mit repressiven Mitteln des Bau- ordnungsrechts (z. B. Rückbau- und Beseitigungsanord- nung, Bußgeld bis zu 500.000 Euro) die Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchzusetzen.
Keine persönlichen Vorteile für den:die Eigentümer:in
• teuer in Anschaffung und Pflege
• schnell unansehnlich durch Algen und Pflanzen-
aufwuchs (spätestens nach zwei bis fünf Jahren) • regelmäßiges Reinigen nötig
• Schottergärten wirken optisch monoton
• ggf. Verlust von staatlicher Förderung
• ggf. Zwangs- und Bußgelder
    








































































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