Page 67 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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 Boden- und Gewässerschutz
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Bauabfallentsorgung
Bei Bau-, Renovierungs- oder Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau können beispielsweise folgende Abfall- arten anfallen:
• Bodenaushub (Boden, Kies, Sand, Lehm, Ton, Steine
etc.),
• Straßenaufbruch (Asphalt, Beton, Sand, Kies, Schotter,
Steine etc.),
• Bauschutt (Beton, Ziegel, Gips, Fliesen etc.) und
• andere Baustellenabfälle (Metalle, Holz, Kunststoffe,
Kabel, Farben, Verpackungsmaterial, Papier, Pappe etc.).
Diese Abfälle sind entsprechend der Vorgaben der Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die Ab- fälle sind dabei nach Abfallart und Gefährlichkeit ge- trennt zu halten.
Insbesondere gefährliche Abfälle – das sind Abfälle, die Schadstoffe enthalten oder an denen Schadstoffe haften – sind getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Werden gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Ab- fällen vermischt, ist das gesamte Abfallgemisch als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Eine Trennung der Abfälle ist nach Möglichkeit be- reits an der Baustelle vorzunehmen. Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und mineralische Baustoffe (Bauschutt) ohne Verunreinigungen sollten in separaten Behältern gesammelt werden. Auch nichtmineralische Stoffe (Dachpappe, Isoliermaterialien etc.) und insbeson- dere gefährliche Abfälle sind unbedingt getrennt zu erfassen und zur weiteren Entsorgung bereitzustellen.
Generell sind alle anfallenden Abfälle vorrangig zu ver- werten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind als Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich dem Zweckverband Ostholstein zu überlassen.
Jede:r Abfallerzeuger:in und jede:r Abfallbesitzer:in hat sowohl die Einhaltung der Getrennthaltungspflich- ten als auch das Vorliegen der Ausnahmetatbestände zu dokumentieren. Er oder sie muss auch jederzeit in der Lage sein, die entsprechende Dokumentation der Abfallentsorgungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Gewerbliche Abfallbesitzer:innen müssen zudem an der elektronischen Nachweisführung teilnehmen (siehe Hinweise).
™ Anforderungen bei Abrissarbeiten
Es empfiehlt sich ein kontrollierter Rückbau unter fachkundiger Leitung, der eine sofortige Trennung der Abfallfraktionen möglich und eine kostenaufwendige nachträgliche Sortierung überflüssig macht.
Für die fachkundige Untersuchung, korrekte Ein- stufung, Getrennthaltung, Nachweisführung und Entsorgung der Abbruchabfälle sind sowohl der:die Erzeuger:in (Bauherr:in) als auch der:die Besitzer:in (Bauunternehmer:in) der Abfälle verantwortlich.
Der:Die Antragsteller:in (in der Regel der:die Bau- herr:in) ist gegenüber der unteren Abfallentsorgungs- behörde auch dann verpflichtet, Angaben zu den an- fallenden Abfällen zu machen, wenn er oder sie die Abbrucharbeiten an Dritte vergibt.
Bei alten Gebäuden können schadstoffhaltige Bau­ materialien (z. B. Asbest, teerhaltiger Asphalt/Dach- pappe etc.) verbaut worden sein. Ebenso ist es möglich, dass die Bausubstanz durch die Nutzung verunreinigt wurde (z. B. bei einem Brand). Bei einem Abbruch wer- den alle vorgenannten Materialien zu Abfällen und müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Bei der Verwertung von Boden, Bauschutt und Stra- ßenaufbruch und anderen mineralischen Abfällen sind die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ (LAGA M 20) bzw. ab August 2023 die Ersatzbaustoffverord- nung zu beachten. Diese gelten nicht für Oberboden (siehe Hinweise).
Spezielle Regelungen für die Entsorgung von Altholz enthält die Altholzverordnung (AltholzV). Danach ist Altholz an der Anfallstelle nach Herkunft und Sorti- ment oder nach Altholzkategorien getrennt zu hal- ten, soweit dies für die Verwertung bzw. Beseitigung erforderlich ist. Zur Verwertung ist Altholz einer Alt- holzbehandlungsanlage zu zuführen. Die Entsorgung von Altholz der Kategorien A I bis A III in einem Bau- abfallgemisch als gemischte Bau- und Abbruchabfälle (170904) ist zulässig, wenn das Gemisch einer Sortie- rung zugeführt wird und die aussortierte Altholzfrak- tion gemäß den Vorgaben der AltholzV entsorgt wird.
Bei Dämmstoffabfällen aus Polystyrol (170604), die bei Abbrucharbeiten anfallen, ist davon auszugehen, dass sie das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) in einer Konzentration von 1.000 mg/kg oder
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