Page 68 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
P. 68
Boden- und Gewässerschutz
© embeki / stock.adobe.com
mehr enthalten. Sie sind daher nach den Regelungen der POPAbfallÜberwachungsverordnung grund- sätzlich an der Anfallstelle getrennt zu sammeln und mit Nachweisführung thermisch zu entsorgen. Wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind Bauabfallgemi- sche mit mehr als 25 VolumenProzent HBCDhaltiger Polystyrolabfälle ebenfalls als POPhaltige Abfälle an- zusehen und der Nachweisführung unterworfen.
Sperrmüll (200307), ElektroAltgeräte aus Privathaus- haltungen, z. B. aus der Räumung von Abbruchgebäu- den sowie Restmüll, z.B. hausmüllähnliche Abfälle aus Baustellenbüros, sind getrennt zu erfassen und dem Zweckverband Ostholstein zu überlassen.
Nachweispflicht
Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ist der unteren Abfallbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Hierfür empfiehlt es sich, Entsorgungsbelege wie Lie- ferscheine oder Wiegenoten aufzubewahren.
Gewerbliche Abfallerzeuger:innen und -besitzer:in- nen sind zudem verpflichtet, bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen am elektronischen Nachweis- verfahren teilzunehmen. Hierzu ist eine Abfallerzeu- gernummer erforderlich, sofern über 2 t gefährliche Abfälle anfallen. Diese Nummer wird auf formlosen Antrag von der Abfallbehörde Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, vergeben. Vor der Entsorgung der gefährlichen Abfälle ist im elektronischen Nach- weisverfahren ein Entsorgungsnachweis zu erstellen und bei der GOES (Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH Neumüns- ter) einzureichen und bestätigen zu lassen.
Verantwortlich für die Überwachung der Bauabfall und Bauschuttentsorgung ist die untere Abfallbehör- de des Kreises Ostholstein. Diese ist daher insbeson- dere über die Durchführung von Abbrucharbeiten rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren.