Page 68 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Boden- und Gewässerschutz
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mehr enthalten. Sie sind daher nach den Regelungen der POP­Abfall­Überwachungsverordnung grund- sätzlich an der Anfallstelle getrennt zu sammeln und mit Nachweisführung thermisch zu entsorgen. Wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind Bauabfallgemi- sche mit mehr als 25 Volumen­Prozent HBCD­haltiger Polystyrolabfälle ebenfalls als POP­haltige Abfälle an- zusehen und der Nachweisführung unterworfen.
Sperrmüll (200307), Elektro­Altgeräte aus Privathaus- haltungen, z. B. aus der Räumung von Abbruchgebäu- den sowie Restmüll, z.B. hausmüllähnliche Abfälle aus Baustellenbüros, sind getrennt zu erfassen und dem Zweckverband Ostholstein zu überlassen.
™ Nachweispflicht
Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ist der unteren Abfallbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Hierfür empfiehlt es sich, Entsorgungsbelege wie Lie- ferscheine oder Wiegenoten aufzubewahren.
Gewerbliche Abfallerzeuger:innen und -besitzer:in- nen sind zudem verpflichtet, bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen am elektronischen Nachweis- verfahren teilzunehmen. Hierzu ist eine Abfallerzeu- gernummer erforderlich, sofern über 2 t gefährliche Abfälle anfallen. Diese Nummer wird auf formlosen Antrag von der Abfallbehörde Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, vergeben. Vor der Entsorgung der gefährlichen Abfälle ist im elektronischen Nach- weisverfahren ein Entsorgungsnachweis zu erstellen und bei der GOES (Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH Neumüns- ter) einzureichen und bestätigen zu lassen.
Verantwortlich für die Überwachung der Bauabfall­ und Bauschuttentsorgung ist die untere Abfallbehör- de des Kreises Ostholstein. Diese ist daher insbeson- dere über die Durchführung von Abbrucharbeiten rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
                      


























































































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