Page 37 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                    Die Aufstellung Fliegender Bauten ist dem Fachdienst Bauordnung anzuzeigen. Für die Abnahme durch den Fachdienst sind Prüfbücher bereitzuhalten. Für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen ist die Landes- hauptstadt Kiel zuständig.
™ Camping- und Wochenendplätze
Im Kreis Ostholstein gibt es über 90 Campingplätze. Den 18 besten Plätzen Deutschlands verleiht der ADAC das Prädikat „Best Camping“. Vier davon befinden sich im Kreis Ostholstein.
Zuständig sind die unteren Bauaufsichten. Mit der neuen Campingplatz- und Wochenendplatzverord- nung vom 30.05.2022 sind auch Erleichterungen eingetreten. So dürfen z. B. auch Wohnanhänger mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 (Mobilheime) auf Campingplätzen aufgestellt werden. Diese müs- sen jedoch auf eigenen Rädern stehen und jederzeit bewegt werden können. Sicherheitsabstände sind in der Verordnung geregelt.
Auch dürfen auf durch B­Plan ausgewiesenen Wo- chenendplätzen Campinghäuser mit einer Grund- fläche von bis zu 40 m2 und mit einem Vorzelt von höchstens 10 m2 aufgestellt werden.
Campingplatz- und Wochenendplatzverordnung:
www.schleswig-holstein.de
 Service  Publikationen  Broschüren
™ Sportboothafenverordnung
Die Landesverordnung über Sportboothäfen (Sport- boothafenverordnung) vom 21.04.2010 dient dem umweltschonenden Betrieb von Sportboothäfen, dem Schutz des Allgemeinwohls und der öffentlichen Sicherheit in Sportboothäfen sowie der Umsetzung der Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabläufe und Ladungsrückstände.
Zuständig sind die Landrät:innen und Bürgermeis- ter:innen der kreisfreien Städte, beim Kreis Ostholstein ist die Zuständigkeit beim Fachdienst Bauordnung an- gesiedelt.
Bei bestehenden oder einzurichtenden Sportboothä- fen im Bereich der öffentlichen Kommunalhäfen und der landeseigenen Häfen handeln die zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den im § 4 der Ha- fenverordnung jeweils bestimmten Hafenbehörden.
™ Baulasten § 83 LBO
Nach § 83 LBO können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Grundstückseigentümer:in- nen öffentlich­rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich­rechtlichen Vorschriften ergeben. Sie die- nen im Allgemeinen der Ausräumung baurechtlicher Genehmigungshindernisse und werden im Baulasten- verzeichnis eingetragen.
Das Baulastenverzeichnis ist eine sehr wichtige Grund- lage für die Entscheidungen im Baugenehmigungsver- fahren, ob und in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde selbst muss vor jeder Erteilung einer Baugenehmigung Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen. Auch Anwält:innen oder Notar:innen gehen immer häufiger dazu über, vor dem Abschluss von Grundstückskaufverträgen Auskünfte über Eintragungen in das Baulastenverzeichnis hinsicht- lich der Vertragsgrundstücke einzuholen.
Müsste die Baugenehmigung versagt werden, weil öffentlich­rechtliche Vorschriften z. B. über die Grenz­ abstände zum Nachbargrundstück, die Zugänglichkeit des Baugrundstücks oder die notwendigen Einstell- plätze nicht eingehalten werden, besteht die Mög- lichkeit, durch Übernahme einer Baulast dennoch eine Baugenehmigung zu erhalten. Für derartige Fälle soll- te eine Beratung bei der Bauaufsichtsbehörde erfol- gen. Private Rechte, insbesondere Eigentumsrechte, werden durch eine Baulast nicht berührt. Insbeson- dere wird bei Erschließungsbaulasten kein privates Nutzungsrecht erwirkt. Die Eintragung in das Baulas- tenverzeichnis ist kostenpflichtig.
Die häufigsten öffentlich­rechtlichen Verpflichtungen sind beispielsweise:
• Grundstückvereinigung
• Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
• Zuwegung (Zu- und Durchfahrten) • Abstandsflächen
• Stellplätze
Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist dann wie folgt zu verfahren:
• die Verpflichtungserklärung ist im Original einzurei-
chen,
• dieser Verpflichtungserklärung ist ein Eigentums-
nachweis in Form eines aktuellen Grundbuchaus- zuges beizulegen,
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