Page 38 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Bauordnungsrecht
• bei mehreren Eigentümer:innen (bei dem belaste- ten Grundstück) sind von allen die Unterschriften zu leisten,
• eine aktuelle Flurkarte im Maßstab 1:2000 vom Katasteramt ist im Original ebenfalls erforderlich; diese Flurkarte ist dann mit der entsprechenden Baulastfläche, auf die sich die Baulast erstreckt, grün schraffiert anzulegen und in vierfacher Ausfertigung vorzulegen,
• dieBeurkundungdergeleistetenUnterschriftdes:der Baulastgeber:in (belastete Grundstücksfläche) wird von den Bürgermeister:innen und Amtsvorsteher:in- nen auf Seite 2 der Verpflichtungserklärung unter Beifügung des Dienstsiegels vorgenommen; diese Beglaubigung kann auch im Fachdienst Bauordnung kostenlos vorgenommen werden. Ein Personalaus- weis/Reisepass zur Legitimation ist vorzulegen.
Allgemeines
Die Übernahme einer Baulast durch den:die Baulast­ übernehmer:in ist eine rechtlich zulässige Möglichkeit, um bauliche Hindernisse öffentlich­rechtlicher Art aus- zuräumen, die der Bebauung des eigenen oder, wie in den meisten Fällen, eines benachbarten Grundstücks entgegenstehen.
Baulastauskunft
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann auch in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. Eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Baulastenlöschung/Verzicht
Gemäß § 83 Absatz 3 LBO geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen. Dabei soll die Bauaufsichtsbehörde vor dem Verzicht den:die Verpflichtete:n und den:die Begüns- tigte:n anhören. Durchweg ist der Verzicht davon abhängig, dass ein öffentliches Interesse an der Bau- last nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die die Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig sind. Der Verzicht selbst auf eine Baulast darf nicht zur Herstellung baurechtswidriger Zustände führen.
Die Baulast beim Erwerb eines Grundstücks
Eine Baulast ist kraft Gesetzes gegenüber dem:der Rechtsnachfolger:in des:der Baulastübernehmer:in wirksam. Sie bleibt nach einschlägiger Rechtspre- chung auch bei einer Eigentumsübertragung im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen.
™ Teilung von Grundstücken nach § 7 LBO / § 19 BauGB Der Kreis Ostholstein hat bei Grundstücksteilungen keine Zuständigkeit. Teilungen von Grundstücken werden über eine:n Notar:in beim Grundbuchamt beantragt. Durch die Teilung von Grundstücken dür- fen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Landesbauordnung oder dem Bau- planungsrecht widersprechen.
™Abgeschlossenheitsbescheinigung
Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, erteilt der Fachdienst Bauordnung die Ab- geschlossenheitsbescheinigung. Eine Abgeschlos- senheitsbescheinigung ist zusammen mit den Auf- teilungsplänen Grundlage für die rechtliche Bildung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt.
Beizufügen sind folgende Unterlagen und Auftei- lungspläne:
• Angabe der Grundbuchblattnummer/-n
• Lageplan im Maßstab 1:500
• Grundrisse im Maßstab 1:100 (auch Spitzboden!) • Aktueller Katasterplan im Maßstab 1:1000
• Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100
In den Grundrissen, den Schnitten und Ansichten sind die abgeschlossenen Einheiten darzustellen und zu nummerieren.
Von allen Unterlagen werden mindestens zwei Aus- fertigungen benötigt.
™ Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB
Neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss eine Teilungsgenehmigung beantragt werden, wenn eine Gemeinde zur Sicherung von Gebieten mit Frem- denverkehrsfunktion eine Satzung nach § 22 Bauge- setzbuch beschlossen hat oder es entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan gibt.
Die Teilungsgenehmigung ermöglicht die Rechtsvor- gänge i. S. d. § 22 Nr. 1 bis 5 BauGB der in sich ab- geschlossenen Wohnungen in den oben genannten Gebieten. Das Einvernehmen der Gemeinde ist hierzu zwingend erforderlich, auch bei der Begründung von Bruchteilseigentum. Es ist ein formloser Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ob eine Satzung bzw. ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
                                    









































































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