Page 39 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                    ™ Die Brandschutzdienststelle
Die Brandschutzdienststelle nimmt Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung von Brandverhü- tungsschauen in Sonderbauten, Baubegehungen, brandschutztechnische Bauberatungen, Stellungnah- men im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sowie im Erlaubnisverfahren nach dem Gaststätten- gesetz.
Hinweise zur Beteiligung von Prüfingenieur:innen für Brandschutz, vormals Prüfsachverständige für Brand- schutz, im bauaufsichtlichen Verfahren §§ 66, 67 und 81 LBO
Die LBO 2022 sieht die Beauftragung von besonders qualifizierten Prüfingenieur:innen für Brandschutz zur Prüfung des Brandschutznachweises vor, soweit die- ser nicht durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. Brand- schutzdienststelle selbst geprüft wird. Gegenüber der bisherigen Regelung erfolgt der Prüfauftrag nunmehr ausschließlich durch die Bauaufsichtsbehörde, da die Prüfingenieur:innen für Brandschutz hoheitlich bzw. öffentlich­rechtlich und nicht mehr wie bisher als Prüf- sachverständige für Brandschutz privatrechtlich tätig werden.
Inhaltlich prüfen die Prüfingenieur:innen für Brand- schutz eigenverantwortlich wie bisher den Brand- schutznachweis, der von einer anderen Person aufgestellt wurde, abschließend. Dies gilt auch für Abweichungen (§ 67 LBO). Einer weiteren Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht. Auch die Bauüberwachung (§ 81 LBO) führen die Prüfinge- nieur:innen für Brandschutz durch.
Als Besonderheit kann weiterhin für Gebäude der Klasse 4 sowie Groß- und Mittelgaragen (außer Sonderbauten) der Brandschutznachweis von Prüfingenieur:innen für Brandschutz eigenverantwortlich von einer Person aufgestellt und geprüft werden. Das Vier­Augen­Prin- zip wird in diesem Verfahren insoweit aufgegeben. Auch in diesem Fall erfolgt keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bzw. Brandschutzdienststelle.
Wurde bei den vorgenannten Gebäuden der Brand- schutznachweis nicht durch eine:n Prüfingenieur:in für Brandschutz aufgestellt oder geprüft, ist die Prü- fung durch die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. die Brandschutzdienststelle durchzuführen.
Die Baugenehmigungsgebühr ermäßigt sich um 20 %, wenn Prüfingenieur:innen für Brandschutz wie oben beschrieben beauftragt und tätig werden.
™ Versicherungspflicht am Bau
Mit der Baugenehmigung wird dem:der Bauherr:in ein „Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfall- versicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Per- sonen“ ausgehändigt.
Der:Die private Bauherr:in als Unternehmer:in nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten hat alle Verpflich- tungen eines:einer Unternehmer:in gegenüber der Bauberufsgenossenschaft Hamburg zu erfüllen. Alle Helfer:innen, die dauernd oder auch nur vorüberge- hend im Rahmen der Bauarbeiten beschäftigt werden, sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen über den:die Bauherr:in als Unternehmer:in unfallver- sichert. Unerheblich ist es, ob ein Arbeitsentgelt ge- zahlt wird oder nicht.
Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, aus der Schä- den von anderen durch den Hausbau erleidenden Personen übernommen werden, muss abgeschlossen werden. Diese Versicherung läuft mit dem Bauende automatisch aus. Weiterhin sollten Sie sich als Bau- herr:in über eine Gebäudeversicherung, in der eine Feuerversicherung für den Rohbau enthalten ist, in- formieren.
Ausführliche Informationen: Bauberufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung Hamburg
Holstenwall 8-9
20355 Hamburg
mb-1@bgbau.de
www.bgbau.de
™ Gebäudeeinmessung
Die Errichtung und der Abbruch von Gebäuden sowie jegliche Anbauten unterliegen der Einmessungspflicht, d. h. Eigentümer:innen oder andere Nutzungsberech- tigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Vermessung dieser Gebäude zu veranlassen. Die Gebäudeeinmes- sungspflicht soll gewährleisten, dass möglichst alle Gebäude in den entsprechenden Flurkarten des Lan- desamtes für Vermessung und Geoinformation Schles- wig-Holstein eingetragen werden. Die Flurkarten, die Ihnen auch zum Nachweis Ihres errichteten Gebäudes an der entsprechenden Stelle dienen, sind wesentli- cher Bestandteil des Liegenschaftskatasters, welches beim Landesamt geführt wird. Mit der Gebäudeein- messung können Sie sowohl das Landesamt für Ver- messung und Geoinformation Schleswig-Holstein als auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen beauftragen.
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