Page 36 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Bauordnungsrecht
c) Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
d) Kleinkinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz1;
15. folgende sonstige Anlagen:
a) Fahrradabstellanlagen,
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter
Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromo- bilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,
c) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
d) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denk- mäler und Skulpturen jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
e) die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohl- räume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,
f) untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3, g) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeu- tende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüber- dachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Ma- schinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bie- nenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und
Teppichstangen,
h) transparente Wetterschutzeinrichtungen für gar-
tenbauliche Erzeugnisse einschließlich Erwerbs- obstbau, die auf Masten mit einer Höhe bis zu 10 m befestigt werden und einem Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bauge- setzbuchs dienen.
(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffent-
lich-rechtlichen Anforderungen als für die bishe- rige Nutzung in Betracht kommen, die im bauauf- sichtlichen Verfahren zu prüfen sind, oder
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Ab- satz 1 verfahrensfrei wäre.
(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach Absatz 1
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1
und 3
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit
einer Höhe bis zu 10 m.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Kulturdenkmale handelt. Die beabsichtigte Beseitigung von nicht nach Satz 1 verfahrensfrei gestellten Anlagen und Gebäu- den sowie Anlagen und Gebäuden nach Satz 2 ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbe- hörde anzuzeigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für die genehmigungsbedürftige Beseitigung kerntech- nischer Anlagen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestä- tigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit an verfah- rensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
™ Fliegende Bauten § 76 LBO FliegendeBautensindbaulicheAnlagen,diegeeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrich- tungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals auf- gestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die
nicht dazu bestimmt sind, von Besucher:innen be-
treten zu werden,
2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die
für Kinder betrieben werden und eine Geschwin-
digkeit von höchstens 1 m/s haben,
3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich
Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit ei- ner Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufs- stände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des be- tretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit über- dachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt.
                                    




























































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