Page 34 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Bauordnungsrecht
tigung dienen; ausgenommen sind oberirdische Anlagen und Gebäude mit einem Brutto-Raumin- halt oder Behälterinhalt von mehr als 100 m3,
c) Blockheizkraftwerke,BrennstoffzellenundWärme­ pumpen; § 42 Absatz 6 gilt entsprechend,
d) Flüssiggastankstellen mit einem Flüssiggaslager- behälter mit weniger als drei Tonnen Fassungsver- mögen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen,
e) Tankstellen mit einem Dieselkraftstoff­Lagerbe- hälter bis zu 1 m3 Inhalt für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff;
5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Anten- nen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnitt- punkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbe- reich zu Zwecken der Telekommunikation frei ste- hend mit einer Höhe bis zu 15 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Raum- inhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nut- zung oder der äußeren Gestalt der Anlage, wenn damit keine Änderung tragender oder aussteifen- der Bauteile verbunden ist,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechlei- tungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elek- trizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
d) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m auf Sportanlagen;
6. folgende Behälter:
a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fas- sungsvermögen von weniger als drei Tonnen, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto­Raumin- halt bis zu 6 m3,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefähr- dende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 einschließlich Rohrleitungen, Auffang­ räumen und Auffangvorrichtungen sowie der zu- gehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 6 m,
d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Stützwände und geschlossene Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke,
die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2, 201 BauGB dienen;
8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Un- tertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;
9. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m2 sind und deren zu verbrin- gende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt;
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Schwimmbecken und Naturteiche mit einem Be- ckeninhalt bis zu 100 m3, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
b) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche, außer im Außenbe- reich,
c) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,
d) Stege,
e) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrich-
tung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sport- plätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
f) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartenge- staltung oder der zweckentsprechenden Einrich- tung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
g) Wohnwagen, Zelte und nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Camping- und Wochenendplatzverordnung zulässige bauliche Anlagen auf Standplätzen von genehmigten Campingplätzen;
11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen bis zu einer Breite von 2 m bei oberir- dischen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnah- men der Wärmedämmung und Verblendungen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und Verputz baulicher Anlagen,
                                    































































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