Page 33 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                   Parallel zu den dargestellten bauordnungsrechtlichen Maßnahmen können auch Bußgeldverfahren eingelei- tet werden, wenn gegen geltendes Baurecht verstoßen wird. Die Zahlung eines Bußgeldes entbindet den:die Bauherr:in nicht davon, sein bzw. ihr Bauvorhaben an das öffentliche Baurecht anpassen zu müssen.
™ Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 61 LBO
(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toilet-
ten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außen- bereich bis zu 10 m3,
b) notwendige Garagen und Fahrradgaragen ein- schließlich überdachter Stellplätze und Abstellplät- ze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto­Grundfläche bis zu 30 m2,
c) landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder er- werbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Auf- enthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuer- stätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d) Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1.600 m2 und einer Höhe von bis zu 6 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen; sollen diese Vorhaben nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben; die Gemeinde kann schrift- lich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Un- tersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bauge- setzbuchs beantragen, es sei denn, dass die Höhe 4 Meter nicht überschreitet,
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Perso- nenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, f) Schutzhütten für Wander:innen, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume ha-
ben,
g) Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer
Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146),
i) untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme
sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Camping- plätzen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 15 m3, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in ei- nem Bebauungsplan getroffen worden sind,
j) Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 15. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) auf Aufstell- plätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen;
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freiste- hende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m; § 42 Absatz 6 gilt entsprechend,
b) Aufzüge,
c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeaus-
rüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände ge- führt werden;
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außen- wandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbe- reich, soweit es sich nicht um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 8
des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,
soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Um- gebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen ange- bracht oder aufgestellt werden;
4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
a) Brunnen,
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentli-
chen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der öffentlichen Abwasserbesei-
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