Page 31 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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 Bauordnungsrecht
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Den Architekt:innen und Ingenieur:innen als Entwurf- verfasser:innen im Genehmigungsfreistellungsverfah- ren wird eine erhöhte Verantwortung übertragen, da ausschließlich sie dafür verantwortlich sind, dass bei der Fertigung der Bauvorlagen die einschlägigen Bau- vorschriften berücksichtigt werden.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist für diese Bündelung nicht mehr die Baugenehmigungsbehörde zuständig, sondern der:die Bau:herrin bzw. planverfas- sende Architekt:in. Er:Sie hat alle weiteren erforderli- chen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmun- genandererFachbehördeneinzuholen.Bautechnische Nachweise (Brandschutznachweis, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz, Standsicherheitsnachweis) sind nach Maßgabe des § 66 LBO zu behandeln. Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
™ Teilbaugenehmigung § 74 LBO
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Aus- stellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bau- teile oder Bauabschnitte.
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung er- löschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr un- terbrochen wurde. Die Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
™ Abstandsflächen, Abstände § 6 LBO
Der § 6 LBO regelt abschließend das Abstandsflächen- recht der Landesbauordnung und enthält ferner allge- meine Bestimmungen, die zugleich für Abstandsflächen und andere Abstände wie z. B. Brandschutz-Abstände gelten.
Seit der LBO 2009 gilt die grundsätzliche Verrin- gerung der Abstandsflächentiefe von 1 H auf 0,4 H unter Beibehaltung der bisherigen Mindestabstands- flächentiefe von 3 m. Sie zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard. Die Wandhöhe (H) ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Im Weiteren wurde in Gewerbe- und Industriegebieten die Mindestabstandsfläche auf 0,2 H, mindestens 3 m, reduziert.
Eine weitere Besonderheit ist die begünstigende Son- derregelung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen, denn dort genügt als Abstandsfläche 3 m.
Die Abstandsflächenregelung dient auch dem Nach- barschutz. Allerdings kann sich auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsvorschriften nicht erfolg- reich berufen, wer ebenfalls die Abstandsvorschriften gegenüber der Grundstücksgrenze des:der Bauherr:in nicht einhält.
™Nachbarbeteiligung§70LBO,Nachbarschutz
Das Nachbarschaftsverhältnis ist eine auf Dauer angelegte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt werden will. Nachbar:innen sind in aller Regel ein Leben lang auf- einander angewiesen. Unter zerstrittenen Nachbar:innen gibt es viele Möglichkeiten, sich das Leben gegenseitig schwer zu machen. Ärger mit dem:der Nachbar:in kann ein Bauvorhaben verzögern und auch verteuern, wenn es zu einem langwierigen Rechtsstreit kommt.
Die untere Bauaufsichtsbehörde soll von einer beabsichtig- ten Abweichung die Eigentümer:innen der angrenzenden Grundstücke gemäß § 70 LBO benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich­rechtlich geschützte nach- barliche Belange berührt werden. Weil auch die Erteilung von Ausnahmen nach Planungsrecht erfahrungsgemäß in Nachbarrechte eingreifen kann, bleibt dieser Umstand weiterhin berücksichtigt. Nach § 70 LBO soll entspre- chend verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öf- fentlich-rechtlich geschützte Belange berührt.
Die Beteiligung soll dem:der Nachbar:in Gelegenheit ge- ben, Einwände bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubrin- gen und zu begründen, warum er oder sie sich durch das Bauvorhaben in seinen bzw. ihren schutzwürdigen Belan- gen verletzt glaubt. Die Benachrichtigung entfällt, wenn der:die Nachbar:in die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt hat.
Der Verzicht auf die Nachbarrechte wird mit dem Ein- gang bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam. Die Nach- barrechte können wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn z. B. eine mehrjährige Bauzeit vergangen ist, während der ein:e Nachbar:in untätig geblieben ist, sodass den Bauherr:innen der Schluss gerechtfertigt war anzunehmen, dass der:die Nachbar:in sein bzw. ihr Nachbarrecht nicht geltend
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