Page 29 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                    Genehmigung eines Bauantrages oder ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung erforderlich.
Die Bauvoranfrage ist schriftlich bei der unteren Bau- aufsichtsbehörde einzureichen.
Über den Vorbescheid ist binnen drei Monaten ab Vollständigkeit der Bauvorlage zu entscheiden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung der Geltungsdauer um drei Jahre ist auf Antrag möglich.
Bei Fragen zu Sonderbauten gilt keine Frist, nach deren Ablauf eine Genehmigungsfiktion eintritt.
™ Vereinfachtes Genehmigungsverfahren § 63 LBO Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO ist das Regelverfahren für alle verfahrenspflich- tigen Bauvorhaben, die keinen Sonderbau im Sinne des § 2 LBO darstellen. Die erforderlichen Bauvorla- gensinddurchqualifizierteEntwurfsverfasser:innen einzureichen.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden durch die untere Bauaufsichtsbehörde die baupla- nungsrechtlichen Vorschriften der §§ 28 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht sowie aufgedrängtes Fachrecht geprüft. Für die Ein- haltung der nicht vom beschränkten Prüfprogramm umfassten Vorschriften übernehmen die Bauherr- schaft und die am Bau Beteiligten die Verantwortung.
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat über den Bau- antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen zu entschei- den; die Frist beginnt jedoch erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
In besonderen Fällen kann die Frist angemessen ver- längert werden. Sind Abweichungen und Befreiungen erforderlich, ist dies von dem:der Bauherr:in gesondert zu beantragen. Die 3-Monatsfrist darf dann von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlängert werden.
™ Umfassendes Genehmigungsverfahren § 64 LBO
Im umfassenden Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüft die untere Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauplanungs- rechtlichen Vorschriften der §§ 28 bis 38 BauGB, dem Bauordnungsrecht sowie dem aufgedrängten Fach- recht. Für die Einhaltung der nicht vom beschränkten
Prüfprogramm umfassten Vorschriften übernehmen die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten die Ver- antwortung.
Dieses Verfahren findet Anwendung bei Sonderbau- ten nach § 2 Abs. 4 LBO und bei einer eingeschränk- ten Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LBO.
Eine Bauvoranfrage nach § 75 LBO und ein Bauantrag nach §§ 63 und 64 LBO ist unmittelbar bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Anfor- derungen an die Bauvorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung.
™Genehmigungsfreistellungsverfahren§62LBO
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 LBO sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig. Zu diesen Bauvorha- ben gehören nicht die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von:
• Sonderbauten (§ 2 LBO)
• Vorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben
Die geplanten Bauvorhaben müssen sich im Gel- tungsbereich eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplans befinden, die öffentlich­rechtliche Erschließung muss gesichert sein und die Gemeinde muss erklärt haben, dass kein (vereinfachtes) Geneh- migungsverfahren durchzuführen ist.
Die Entwurfsverfasser:innen und Aufsteller:innen von bautechnischen Nachweisen müssen bestimmte Qua- lifikationen nach § 65 Abs. 3 LBO vorweisen und eine Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich­rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Mit den Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsicht be- gonnenwerden.DieMonatsfristbeginntnurimFalle der Einreichung vollständiger Bauvorlagen. Ausnah- men (§ 31 Abs. 1 BauGB) und Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) schließen das Genehmigungsfreistellungs- verfahren aus.
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