Page 28 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Bauordnungsrecht
Formvorschriften wurden zur Vorbereitung eines künf- tig digitalen Baugenehmigungsverfahrens reduziert.
Bei isolierten Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB), Befrei- ungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 84 LBO i. V. m. § 67 LBO) für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 LBO) entschei- det die Gemeinde.
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind Vollge- schosse, wenn sie diese Höhe über mindestens drei Viertel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses haben. D. h. im Falle von Staffelgeschos- sen kann nur noch das oberste Geschoss unberück- sichtigt bleiben. Die Sonderbautatbestände wurden angepasst (z. B. sind Campingplätze Sonderbauten). Es wurde eine Privilegierung für Wärmedämmung ein- geführt. Bauordnungsrechtlich sind – mit Ausnahme im Außenbereich – Einfriedungen mit einer Höhe bis zu zwei Metern ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Gleichwohl sind etwaige bauplanungsrecht- liche Anforderungen (z. B. Festsetzungen in einem Bebauungsplan) einzuhalten und können zur Folge haben, dass Einfriedungen doch lediglich in geringer Höhe nach den Vorschriften des öffentlichen Bau- rechts zulässig sind. Die Abstandsflächenvorschrift wurde erheblich reformiert. Die Bauvorlagen enthal- ten weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Barrierefreiheit.
Weitere Änderungen und die Details der Änderungen entnehmen Sie bitte der Landesbauordnung.
™ Bauaufsichtliche Verfahren
Vorbescheid § 75 LBO
Bauantrag §§ 64, 63 LBO Genehmigungsfreistellungsverfahren § 62 LBO
Für die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung einer baulichen Anlage oder für eine Nutzungsände- rung ist in der Regel eine Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Dafür kennt die Landesbauordnung (LBO) zwei unterschiedliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren:
• das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO
• das umfassende Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO
Die Gebäudeklassen:
     GK 1
GK 2
GK 3
a
b
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2
 freistehende land- und forstwirt- schaftlich genutzte Gebäude
 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nut- zungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2
max.400m2 12
≤ 7m 0,0 m
 1
1
2
2
 max.400m2
12 N
≤ 7m 0,0 m
1 0,0 m
 1
2
1
2
  sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m
N
≤ 7m 0,0 m
    max.400m2 je NE
1234 ≤13m
  GK 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit je- weils nicht mehr als 400 m2
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
17
17
n
N
0,0 m
           GK 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
N
≤13m
0,0 m
                     Daneben gibt es noch bei gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit des Genehmigungsfreistellungsver- fahrens nach § 62 LBO.
Außerdem kann nach § 75 LBO vor Einreichen eines Bauantrages schriftlich zu einzelnen Fragen eines Bau- vorhabens eine Bauvoranfrage gestellt werden.
Für alle gestellten Anträge werden Baugebühren er- hoben, die sich nach der jeweils aktuellen Baugebüh- renverordnung bemessen.
™ Bauvoranfrage § 75 LBO
Mit einer Bauvoranfrage zu einzelnen Fragen des Bau- vorhabens können bei zweifelhaften Punkten unnö- tiger und aufwendiger Planungsaufwand vermieden sowie Kosten gespart werden. Die untere Bauauf- sichtsbehörde erteilt einen positiven Bescheid, wenn dem Bauvorhaben, hinsichtlich der gestellten Rechts- fragen, keine öffentlich­rechtlichen Vorschriften ent- gegenstehen. Auf diesen verbindlichen Vorbescheid hin kann die weitere Planungs­ und Genehmigungs- phase durchgeführt werden. Keinesfalls darf jedoch mit den Bauarbeiten begonnen werden. Hierfür ist die
                    





























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