Page 27 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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  Bauordnungsrecht
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Die Landesbauordnung
Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Landesbau- ordnung (LBO) des Landes Schleswig-Holstein vom 06.12.2021, in Kraft seit dem 01.09.2022, die bishe- rige Landesbauordnung an die sogenannte Muster- bauordnung angepasst. Die neue LBO verfolgt durch eine Orientierung an der Musterbauordnung eine Be- schleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat von der Mus- terbauordnung abweichende Regelungen getroffen, soweit es durch landespezifische Belange (z. B. An- forderungen an Reethäuser) gerechtfertigt oder zur besseren Verständlichkeit der Norm erforderlich war.
Die Landesbauordnung (Gesetz) wird durch eine sogenannte Vollzugsbe- kanntmachung (Erlass) flankiert. In der Vollzugsbekanntmachung werden die Vorschriften des Gesetzes näher er-
läutert. Die Vollzugsbekanntmachung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde regelmäßig ange- passt. Die Landesbauordnung sowie die Vollzugsbe- kanntmachung – letztere in ihrer aktuellen Fassung – finden Sie auf der Homepage der obersten Bauauf- sichtsbehörde.
Mit Blick auf das Baugenehmigungsverfahren hat sich im Wesentlichen geändert, dass Bauanträge bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Die Bearbeitung – die gesetzliche Bearbeitungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren – der Bauanträge beginnt nach Vollständigkeit der Bau- vorlagen. Durch Einreichung vollständiger Bauvorla- gen haben Sie daher die Möglichkeit, auf eine zügige Bearbeitung Ihrer Bauanträge Einfluss zu nehmen. Zwar gelten mit dem Bauantrag alle nach anderen öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung,
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Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von Anla- gen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Er- laubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Da der Landesgesetz- geber die sogenannte „Schlusspunktheorie“ jedoch aufgegeben hat, sind die Bauherrschaft und die am Bau Beteiligten verantwortlich darauf zu achten, dass die fachaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen (z. B. Denkmalrechtliche Genehmigung, Befreiungen vom Biotopschutz) bei Baubeginn vorliegen. Einver- nehmen, Zustimmungen und Benehmen als sogenann- tes aufgedrängtes Fachrecht (z. B. straßenrechtliche Anbaubeschränkungen, naturschutzrechtliche Ein- griffsregelung) werden nach Maßgabe der Vorschrif- ten der Landesbauordnung im Baugenehmigungsver- fahren mitberücksichtigt. Die Pflicht zur Erstellung und ggf. Prüfung bautechnischer Nachweise bleibt – nach wie vor – von den Prüfprogrammen unberührt.
Die Anzeige über die Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO) ist bei der Gemeinde einzureichen. Falls Ausnah- men (§ 31 Abs. 1 BauGB) und Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) erforderlich sind, kommt das Genehmigungs- freistellungsverfahren nicht in Betracht. Die Bearbei- tungsfrist von einem Monat beginnt mit Einreichung vollständiger Bauvorlagen. Werden unvollständige Bauvorlagen mit der Anzeige der Genehmigungs- freistellung eingereicht, wird die untere Bauaufsichts- behörde die erforderlichen Bauvorlagen nachfordern. Die Bearbeitungsfrist fängt erst mit vollständiger Nachreichung der nachgeforderten Bauvorlagen an zu laufen. Es ist daher ratsam, von Beginn an vollstän- dige Bauvorlagen beizufügen. Die Prüfprogramme der Baugenehmigungsverfahren wurden gestrafft und damit die Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten gestärkt.
 AAA
























































































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