Page 25 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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  Bauplanung
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Nachdem ein B­Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, wird er durch Bekanntmachung rechtskräftig. Nur genehmigungspflichtige Bebau- ungspläne der Gemeinden, z. B., wenn kein Flächen- nutzungsplan vorliegt, bedürfen der Genehmigung durch den Kreis.
Die Wirkung des rechtskräftigen B­Plans für den:die Bauherr:in ist zweifach: Einerseits gibt er die einzel- nen Baugrundstücke „zur Bebauung frei“, andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke.
Konkrete Informationen zu den gültigen Bebauungs- plänen sind direkt bei der Gemeinde einzuholen. Bei Fragen der Bebaubarkeit wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter:innen der unteren Bauauf- sichtsbehörde.
Klimaschutz in der Bauleitplanung
Gemäß § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bauleitpläne auch dazu dienen, „eine menschenwür- dige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrund- lagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klima- schutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.“
Die Steigerung der Energieeffizienz und die Senkung des Energieverbrauchs sind dabei die maßgeblichen Mittel, die auch mittels planerischer Vorgaben anzu- streben sind. Dabei sollten insbesondere die Mög- lichkeiten der Energieversorgung aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden.
Die Bauleitplanung hat für die Umsetzung von Klima- schutzmaßnahmen dann eine besondere Bedeutung, wenn die Einflussmöglichkeiten des:der Einzelnen en- den und nur durch planerische Regelungen getroffen werden können oder wo wirksame Maßnahmen nur von mehreren gemeinsam geleistet werden können.
Die beiden Ebenen der Bauleitplanung bieten auch verschiedene Möglichkeiten, klimaschützende bzw.
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klimaanpassende Aspekte zu berücksichtigen. So können in der vorbereitenden Bauleitplanung, in den Flächennutzungsplänen, Darstellungen gewählt wer- den, die
• kompakte, verkehrsarme Siedlungsstruktur ermög- lichen,
• Kalt- und Frischluftschneisen freihalten sowie • Überflutungsflächen freihalten.
In der verbindlichen Bauleitplanung – den Bebau- ungsplänen – können aufgrund der Parzellenschärfe weitergehende und differenziertere Festsetzungen getroffen werden, wie z. B.:
• Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung, Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus er- neuerbaren Energien, z. B. Photovoltaik­Anlagen
• Anordnung/Ausrichtung sowie Dachneigung der Gebäude
• Begrünung,BepflanzungvonDächernundFassaden • Bodenbeläge, die die Flächenversiegelung gering-
halten: Rasensteine, Kopfsteinpflaster, etc.
• Möglichkeit zur ÖPNV­Erschließung
• Ausweisen von verkehrsberuhigten Straßen etc.
™ Städtebauliche Verträge
Um Maßnahmen zum Klimaschutz, die die Fest- setzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans über- steigen, verbindlich in der städtebaulichen Planung zu verankern, ist der städtebauliche Vertrag ein ge- eignetes Mittel. Hier werden konkrete Vorgaben mit Investor:innen, Vorhabenträger:innen, Grundstücks- eigentümer:innen etc. vertraglich vereinbart.
Dies können z. B. sein:
• zusätzliche Begrünungsmaßnahmen
• Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung
• Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge
• Mobilitätsstationen, Fahrradparkhäuser
• Energie-, Wärme- und Kälteversorgung über die
gesetzlichen Anforderungen hinaus (z. B. Nutzung des Photovoltaik­Stroms)





































































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