Page 34 - Bergringstadt Teterow
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 Recht und Vorsorge
Recht und Vorsorge
NACHLASSREGELUNG
Erbfälle sorgen oft für Streit. Deshalb empfiehlt es sich, zu Lebzeiten seine Vermögensnachfolge rechtzeitig und umsich­ tig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn Vermögen vorhanden ist und eine von der gesetzlichen Erb­ folge abweichende Vermögensnachfolge gewünscht wird.
Ein Testament muss selbst handschriftlich verfasst, mit Da­ tum versehen und unterschrieben werden. Empfehlenswert ist ein notariell beglaubigtes Testament, insbesondere dann, wenn die oder der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen hinterlässt. Damit ist sichergestellt, dass dem Willen der Erblasserin oder des Erblassers Rechnung getragen wird.
Ist ein Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Beratende Fachliteratur ist umfänglich vorhanden, u. a. bei der
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern
VORSORGEREGELUNG
Die Vorsorgeregelung gilt sowohl für die Regelung von finanziellen Angelegenhei­ ten als auch für die vorzeitige Festlegung aller Abläufe und Erfordernisse einer späteren Bestattung. Heute nutzen im­ mer mehr Menschen diese Möglichkeit, zu Lebzeiten die Pläne für die eigene Be­ stattung zu regeln. So bleiben ihre eige­ nen Wünsche gewahrt. Gleichzeitig ent­ lasten sie damit ihre Angehörigen. Zur finanziellen Absicherung einer Beerdi­ gung ist es möglich, schon zu Lebzeiten eine „Sterbegeldversicherung“ oder eine Bestattungskostenvorsorgeversiche­ rung abzuschließen. Diese deckt dann die Leistungen einer Bestattung ab.
RECHTLICHE BETREUUNG – BETREUUNGSVERFÜGUNG
Telefon info@verbraucherzentrale­mv.eu www.verbraucherzentrale­mv.eu
0381 2087050
Die rechtliche Betreuung wird dann not­
Nie verkehrt ist auch die Beratung durch eine Notarin oder einen Notar bzw. einer Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Besonders Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschrif­ ten von zu benachrichtigenden Verwandten oder Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen.
Wird im Nachlass ein handgeschriebenes Testament mit Da­ tum und Unterschrift der Erblasserin oder des Erblassers ge­ funden, ist dieses umgehend dem zuständigen Amtsgericht/ Nachlassgericht auszuhändigen.
wendig, wenn Sie auf Grund einer psy­ chischen oder körperlichen Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Ihre Ange­ legenheiten ganz oder teilweise selbst durchzuführen und zu erledigen.
Ehepartnerin/Ehepartner oder Kinder sind nicht automatisch Vertreterinnen und Vertreter, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Ohne eine Vor- sorgevollmacht können Angehörige z. B. keine Verträge kündigen oder Leis­ tungen bei der Pflege­ oder Krankenkas­ se beantragen.
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