Page 43 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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                                   Dieser Anspruch wird als eigenständiger Bürgerrechts- anspruch mit grundrechtsähnlichem Charakter aufge- fasst. Er richtet sich an alle Behörden im Land, auch so- weit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen.
Der Zugang wird ohne Bedingungen gewährt; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nach- zuweisen. Der Zugang ist nur durch die Regelungen des IZG-SH selbst beschränkt. Für Umweltinformati- onen (z. B. Emissionen) gelten wiederum Erleichte- rungen von diesen Schranken. Der Zugangsanspruch betrifft die Bürger:innen auf zweierlei Art. Zum einen wird ihnen Einblick in die Grundlagen von Verwal- tungsentscheidungen gegeben und somit eine erhöh- te Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz dieser Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse ermöglicht. Zum anderen be- trifft der Anspruch die Staatsbürger:innen in ihrem Interesse an der Entwicklung des Gemeinwesens.
Ziel der Einführung eines Informationszugangsrechtes ist es auch, die Mitsprache der Bürger:innen in Bezug auf das Handeln der staatlichen Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumenta- tionsgrundlage an die Hand gegeben wird. In diesem Sinne ist das Informationszugangsrecht eine – wenn auch mittelbare – Kontrolle staatlichen Handelns.
Nach dem IZG-SH hat grundsätzlich jede natürliche und juristische Person des Privatrechts auf schrift-
Inklusion
Der Kreis Ostholstein hat in seiner Kreistagssitzung am 04.10.2016 den Aktionsplan Inklusion „Ostholstein, erlebbar für alle“ beschlossen. Mit den darin entwi- ckelten Maßnahmen soll eine verbesserte Teilhabe im Alltag erreicht werden. Sie können den Aktionsplan Inklusion auf den Seiten des Kreises herunterladen oder auch sich vorlesen lassen: www.kreis-oh.de Auch in der Gesetzgebung hat dieses Thema einen Eingang gefunden:
Barrierefreiheit im Baurecht: § 50 LBO
Mit der Anpassung der LBO im Jahr 2022 wurden auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit angehoben. Die Anforderungen beziehen sich auf private Wohnungen (§ 50 Absatz 1 LBO), öffentlich
lichen Antrag hin innerhalb von einem Monat Zugang zu den bei der Kreisverwaltung Ostholstein vorhandenen Informationen. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind gem. § 2 IZG-SH alle in Schrift, Bild, Ton und Datenverarbeitungsform oder auf sons- tigen Informationsträgern bei Behörden vorhandenen Daten. Unter dem Begriff Informationsträger sind alle Medien zu verstehen, die Informationen in Schrift, Bild, Ton oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann zum Schutz öffentlicher Belange (§ 9 IZG­SH) und zum Schutz privater Belange, insbesondere personenbe- zogener Daten (§ 10 IZG-SH), abgelehnt werden. Bei Bauakten handelt es sich grundsätzlich um personen- bezogene Daten. Dem Zugang zur Information muss die betroffene Person deshalb zustimmen; falls nicht, wird von der Behörde eine Abwägung zwischen dem Transparenzgebot des IZG-SH und dem Recht auf in- formationelle Selbstbestimmung vorgenommen. Dem Antrag kann auch nur teilweise stattgegeben werden.
Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschrän- kung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Unabhängig von der Möglichkeit des Widerspruchs kann die antragstellende Person den:die Landesbeauftragte:n für den Datenschutz anrufen.
zugängliche bauliche Anlagen (§ 50 Absatz 2 LBO) und Anforderungen an besondere bauliche Anla- gen (§ 50 Absatz 3 LBO). Abweichungen von den Anforderungen sind in § 50 Absatz 4 LBO geregelt. Darüber hinaus wird in Baugenehmigungsverfahren der Beirat für Menschen mit Behinderung beteiligt. Dieser setzt sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein und gibt Empfehlungen im Bau- genehmigungsverfahren.
Kontakt:
Beirat für Menschen mit Behinderung
Edda Rahlf (ehrenamtliche Vorsitzende) Kontaktdaten unter
www.kreis-oh.de  Soziales, Familie & Gesundheit  Menschen mit Behinderung
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