Page 42 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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            Bauordnungsrecht
™ Akteneinsicht
Gemäß § 78 i. V. m. § 88 des Allgemeinen Verwaltungs- gesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesver- waltungsgesetz – LVwG) haben Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht. Beteiligte sind die Grundstückseigentümer:innen, die Bauherr:innen und – unter bestimmten Voraussetzun- gen – die Nachbar:innen. Nachbar:in kann hier im Ein- zelfall, neben dem:der unmittelbaren Grundstücksei- gentümer:in auch der:die Eigentümer:in eines anderen Grundstücks sein, wenn dieses durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Der Umfang der Akteneinsicht ist bei Nachbar:innen auf den maßgeblichen Genehmi- gungsvorgang beschränkt. Akteneinsicht braucht al- lerdings insbesondere nicht mehr gewährt zu werden, wenn die Fristen für einen Widerspruch und eine An- fechtungs­ und Verpflichtungsklage abgelaufen sind. Bauherr:innen und Eigentümer:innen können Akten- einsicht auch in abgeschlossene Verfahren nehmen.
Die Beteiligten müssen sich ausweisen und einen ent- sprechenden aktuellen Auszug aus dem Grundbuch vorlegen, ggf. ist eine Vollmacht des:der Grundstücks- eigentümer:in beizubringen (z. B. Makler:in).
Die Akteneinsicht ist in der Regel gebührenpflichtig.
Weitere Hinweise:
Unabhängig von der Möglichkeit auf Akteneinsicht können die Nachbar:innen nach Maßgabe des § 70 LBO im laufenden Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Darüber hinaus kommt – unter bestimmten Voraussetzungen – die Bekanntgabe der Baugeneh- migung an den:die Nachbar:in in Betracht.
™ Datenschutz
Das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) gilt für öffentli- che Stellen, d. h. für Behörden. Es ist somit im Rahmen der Erfüllung öffentlich­rechtlicher Aufgaben anzu- wenden und zu beachten.
Durch das LDSG wird das Recht auf informatorische Selbstbestimmung geschützt. Dieses umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor allem die Befugnis des:der Einzelnen, grundsätzlich überdiePreisgabeundVerwendungseinerbzw.ihrer Daten zu bestimmen.
Die Regelungen des LDSG setzen diese Vorgabe um. Sie definieren, unter welchen Voraussetzungen eine betroffene Person die Verarbeitung ihrer Daten dulden
muss. Damit enthalten sie zugleich die Rechtsgrund- lage für die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen. Eine Konsequenz aus der Bestimmung des Gesetzes- zweckes ist die Verpflichtung, Maßnahmen zur Da- tensparsamkeit und Datensicherheit zu treffen. Dies dient dem Schutz der Daten vor Verfälschung, Verlust und unberechtigten Zugriffen und damit dem Grund- rechtsschutz.
Dieser Grundrechtsschutz als Ziel des Gesetzes ist Ausle- gungsmaßstab für die Bestimmungen des LDSG selbst, aber auch für datenschutzrechtliche Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften. Er führt im Zweifel zu einer für das informatorische Selbstbestimmungsrecht güns- tigen Auslegung. Der Kreis Ostholstein hat im Rahmen eines Datenschutzkonzeptes sowie von Dienstanwei- sungen zum Datenschutz für alle Mitarbeiter:innen den Umgang mit Daten geregelt. Es gibt Bestimmungen über organisatorische und technische Maßnahmen zur Ausführung der Sicherung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Für die Mitarbeiter:innen ist vor allem wichtig, betrof- fene Bürger:innen und sich selbst vor Verletzungen der Datenschutzvorschriften zu bewahren. Vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass die Verarbei- tung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn die betroffene Person zustimmt oder das LDSG oder eine andere Rechtsvorschrift die Verarbeitung recht- fertigt.
Die persönlichen Verhältnisse lassen sich aus den perso- nenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf) in Verbindung mit weiteren Informationen er- mitteln, z. B. die Daten über eine:n Bauherr:in in Ver- bindung mit Kenntnissen über sein bzw. ihr Vorhaben lassen Rückschlüsse auf seine bzw. ihre Vermögens-/ Finanzlage zu. Unbefugte dürfen solche Kenntnisse aus dem Akteninhalt der Bauaufsicht nicht erhalten.
Soweit besondere Rechtsvorschriften den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, gehen sie den Vorschriften des LDSG vor.
™Informationszugangsgesetz
Am 27.01.2012 ist das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Kraft ge- treten. Das IZG-SH regelt einen umfassenden verfah- rensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang für die Bürger:innen des Landes Schleswig-Holstein.
                                    
















































































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