Page 64 - Landkreis Erlangen-Höchstadt
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... Recht und Rechtsberatung
Umgangsrecht und Umgangspflicht
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit beiden Eltern, unabhängig davon, ob diese mitei- nander verheiratet sind. Mütter und Väter haben die Pflicht, den Umgang des Kindes mit dem jeweils an- deren Elternteil zu fördern. Kinder haben auch das Recht auf Kontakt zu Geschwistern, Großeltern und anderen Personen, die ihnen besonders nahestehen, wie Stief- oder Pflegeeltern.
Das Familiengericht kann auf Antrag über den Um- gang entscheiden und seine Ausübung verbindlich regeln bzw. diesen bei Gefahr für das Kind beschrän- ken. In besonderen Fällen kann das Gericht verfügen, dass der Umgang eines Elternteils nur in Begleitung Dritter erfolgt („begleiteter Umgang“). Grundsätzlich orientiert sich die Entscheidung aber immer vorrangig am Kindeswohl.
Der Allgemeine Sozialdienst im Amt für Kinder Jugend und Familie berät Sie bei Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge.
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Amt für Kinder, Jugend und Familie Nägelsbachstraße 1, 91054 Erlangen
Sekretariat 09131 803-1500 Weitere Informationen und Kontakte auch unter: www.erlangen-hoechstadt.de
Jugend & Familie
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es nicht auf die Art des Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung, an. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwanger- schaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Beamtinnen fallen unter die besonderen Bestimmungen des Be- amtenrechts. Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Mutterschutz mit Ablauf der Befristung. In der
Probezeit eines nicht befristeten Arbeitsverhältnisses gelten die Mutterschutzbestimmungen uneinge- schränkt.
Es gelten folgende Schutzfristen:
Werdende Mütter sind sechs Wochen vor dem Ge- burtstermin von der Arbeit freizustellen, eine freiwil- lige Weiterarbeit ist möglich. Für die Zeit von acht Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsge- burten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt. Während der Schutzfristen und für den Entbindungstag haben Sie Anspruch auf Mutter- schaftsleistungen, die insgesamt grundsätzlich Ihren vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen.
Die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwa- chen die Gewerbeaufsichtsämter. Nach dem Ende der acht- bzw. zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Ent- bindung können Sie Ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen oder direkt in Elternzeit gehen.
   Gewerbeaufsichtsamt
Roonstraße 20
90429 Nürnberg www.gewerbeaufsicht.bayern.de
Beschäftigungsverbote
0911 928-0
 Zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung von Mutter und Kind gelten für Schwangere und stil- lende Frauen besondere Arbeitsschutzbedingungen, z. B. im Umgang mit Gefahrenstoffen und schweren Lasten sowie eine Begrenzung der Überstunden. Für etliche Tätigkeiten gilt sogar ein generelles Beschäfti- gungsverbot (z. B. Akkord- oder Nachtarbeit). Wer- denden und stillenden Müttern dürfen durch diese Schutzbestimmungen keine finanziellen Nachteile entstehen. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn, Informationen dazu siehe S. 64.
Weitere Informationen erhalten Sie:
• bei Ihrem Betriebs- oder Personalrat
• bei der Staatlich anerkannten Beratungsstelle für
Schwangerschaftsfragen (siehe S. 5) • im Internet unter:
www.schwanger-in-bayern.de
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