Page 65 - Landkreis Erlangen-Höchstadt
P. 65

Elternzeit
Die Elternzeit ist im Bundeselternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Jeder Elternteil kann pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können Ihre Elternzeit komplett vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder einen Teil davon im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Dafür sind Anmeldefristen zu beachten, die sich nach dem Geburtsdatum des Kindes richten! Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. So können Eltern ihre Kinder auch später intensiv begleiten, wenn dies notwendig wird – zum Beispiel beim Eintritt in die Schule. Während der Elternzeit erhalten Sie keinen Lohn und können Elterngeld (siehe S. 65) beantragen. Innerhalb der Elternzeit können Sie auf Antrag auch bis zu 30 bzw. 32 Wochenstunden (abhängig vom Geburtsda- tum) Teilzeit arbeiten. Das können Arbeitgebende nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie auf: www.familienportal.de
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge- benden bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Kün- digungsschutz besteht auch, wenn dem Arbeitge- benden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Schwangerschaft mitgeteilt wird, die zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestan- den hat. Während der Elternzeit kann Ihnen der Ar- beitgebende nur in Ausnahmefällen kündigen. Sie haben einen besonderen Kündigungsschutz, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden.
Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe
Auskunft und Rat in Rechtsfragen zu erteilen, ist in erster Linie Aufgabe der rechtsanwaltlichen Fachpersonen, deren Dienste sind allerdings gerade für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen oftmals schwer erschwinglich. Für sie besteht die Möglichkeit, anwalt- liche Beratung kostengünstig zu erhalten, wenn die Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen. In diesem Fall wird vom Amtsgericht ein Berechtigungs- schein ausgestellt, mit dem Sie sich an eine rechtsan- waltliche Fachperson Ihrer Wahl wenden können und
dort dann gegen eine geringe Gebühr fachliche Bera- tung erhalten. Die Prozesskostenhilfe soll allen Bürge- rinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, ihr Recht vor Gericht zu suchen oder zu verteidigen. Prozesskos- tenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessfüh- rung (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht oder nur teilweise aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung muss jedoch hin- reichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mut- willig sein. Die Rechtsantragstelle ist bei der Aufnahme bestimmter Anträge behilflich. Hier haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich in rechtlichen Angele- genheiten allgemein zu informieren. Auskünfte über die Erfolgsaussichten von Klagen oder sonstige recht- liche Beratungen sind dem Amtsgericht allerdings nicht erlaubt. Es bietet auch keine Prozesskostenhilfe, sondern erteilt jeweils nur Auskünfte zu diesen Themen.
Amtsgericht Erlangen
Rechtsantragstelle
Mozartstraße 23, 91052 Erlangen 09131 782-01 www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/ amtsgerichte/erlangen
Kinder- und Jugendschutz
Informationen zu allen Bereichen des Jugendschutzes finden Sie bei der Aktion Jugendschutz Bayern unter: www.bayern.jugendschutz.de
und beim
    Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Amt für Kinder, Jugend und Familie Nägelsbachstraße 1
91052 Erlangen koja@erlangen-hoechstadt.de www.erlangen-hoechstadt.de
Arbeitsrechtliche Infos
Informieren Sie sich zu arbeitsrechtlichen The- men auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter: www.bmfsfj.de
09131 803-1500
   63
Recht und Rechtsberatung














































































   63   64   65   66   67