Page 63 - Landkreis Erlangen-Höchstadt
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Recht und Rechtsberatung
Mutterschutz, Elternzeit, Sorgerecht – nicht immer hat man bei den erforderlichen Formalitäten den nötigen Durchblick! Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Überblick über Ansprüche und Leistungen, die Ihnen zustehen. Denn: Eltern haben zwar gewisse Pflichten, aber auch viele Rechte.
  Sorgerechtliche Angelegenheiten
Elterliche Sorge
Kinder miteinander verheirateter Eltern
Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe und im Regelfall auch nach der Schei- dung. Im Scheidungsverfahren trifft das Familienge- richt nur dann eine Entscheidung zur elterlichen Sor- ge, wenn ein Elternteil dies beantragt. Bei allen fami- liengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Mitwirkungspflicht.
Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern
Grundsätzlich hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Die Eltern können aber erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies geschieht in einer sogenannten Sorgeerklärung, die bei einem No- tar oder beim Amt für Kinder, Jugend und Familie be- urkundet werden muss. Die Beurkundung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie ist kostenlos. Informationen zur Beurkundung:
Vaterschaftsanerkennung
Sind bei der Geburt des Kindes die Eltern nicht mitei- nander verheiratet, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung – entweder durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung oder durch ein gerichtliches Verfahren. Eine solche Anerkennung kann beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Standesamt, Amtsgericht oder Notar vorgenommen werden.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie informiert auch über die Bedeutung und Möglichkeiten der Va- terschaftsfeststellung und die Möglichkeit, die Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhalt beurkunden zu lassen. Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat ein Kind gegenüber dem Vater nämlich weder Unter- halts- noch Erbansprüche.
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie auch bei den Stan- desämtern Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt.
Beistandschaft und Unterhalt
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile sowie junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Alleinerziehende können beim Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Haben die Eltern das gemeinsame Sor- gerecht, ist nur der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie agiert dann als gesetzlicher Vertreter des Kindes, regelt die Fest- stellung der Vaterschaft und macht die Unterhaltsan- sprüche des Kindes geltend. Das elterliche Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Auf schriftliches Verlangen kann eine Beistandschaft jederzeit aufgehoben werden.
Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft
Ein minderjähriges Kind wird vom Familiengericht unter Vormundschaft oder Amtspflegschaft gestellt, wenn die leiblichen Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können – für einen begrenz- ten Zeitraum oder manchmal auch auf Dauer. Vormunde üben immer die gesamte elterliche Sorge aus. Amtspfleger/-innen sind nur in gewissen, vom Familiengericht festgelegten Teilbereichen (etwa Ge- sundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.) tätig. Beide unterstehen der Aufsicht des Familien- gerichts.Das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird nur dann für eine Vormundschaft oder Amtspfleg- schaft bestellt, wenn eine geeignete Einzelperson (meist aus der Verwandtschaft des Kindes) nicht zur Verfügung steht.
www.vormundschaft.net
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