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Die gesetzliche Pflegeversicherung
  91126 Schwabach, Vorwahl 09122 ...
Die Pflegeversicherung gibt pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. So können Pflegebedürftige wählen, ob sie Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch nehmen möchten oder ob sie lieber Pflegegeld beziehen. Oberstes Ziel ist es, den pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
 Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Versicherten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird bei einem Hausbesuch geprüft, z. B. durch Gutachter des von der PflegeversicherungbeauftragtenMedizinischenDiens- tes MD (für gesetzlich Versicherte) oder des medizini- schen Dienstes MEDICPROOF (für Privatversicherte). Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.
Pflegegrade
Um die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird in sechs Lebensbereichen der Grad der Selbstständigkeit einge- schätzt – also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann. Jeder Bereich ist in mehrere Teilaspekte gegliedert. Wie selbstständig eine Person ist, wird in jedem einzel- nen Teilaspekt begutachtet.
Die Ergebnisse werden unterschiedlich gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl zusammengeführt. Am Ende steht die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden (frü- her Pflegestufe).
Das aktuelle Begutachtungssystem berücksichtigt kör- perliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen bei der Einstufung. Ausschlaggebend für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad. Demenzer- krankungen und andere Einschränkungen der Alltags- kompetenz werden nicht gesondert erfasst.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegekassen übernehmen – je nach Pflegegrad – einen Teil der Kosten für ambulante Pflege, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), Kurzzeitpflege oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Es werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt, beides kann auch kombiniert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de
¶Themen¶Pflege Pflegegeld
Menschen, die zu Hause ausschließlich von Privatperso- nen gepflegt und versorgt werden, haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Es ist möglich, den Bezug von Pflegegeld mit Pflegesachleistungen zu kombinie- ren, um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Pflegesachleistungen
Als Alternative zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse Pflegesachleistungen, die durch anerkannte Pflegekräfte, meist über ambulante Pflegedienste, erbracht werden.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweck- gebunden und kann auf zwei Arten eingesetzt werden: 1. durch zugelassene Dienstleister, die mit den Pflege-
kassen abrechnen können
2. seit 01.01.2021 durch Personen im privaten Umfeld.
Voraussetzung hierfür ist die Registrierung bei der Fachstelle Demenz und Pflege und eine dortige Schu- lung über acht Unterrichtseinheiten.
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