Page 61 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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 Denkmalschutz und Denkmalpflege
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Der Begriff des „einfachen Kulturdenkmals“ ist mit dem neuen Denkmalschutzgesetz entfallen. Das Lan- desamt für Denkmalpflege überprüft alle bisherigen „einfachen Kulturdenkmale“ auf deren Denkmalwert und übernimmt diese bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen in die Denkmalliste des Landes Schleswig-Holstein. Die Eigentümer:innen der be- treffenden Objekte werden vor Veröffentlichung des Denkmalstatus des Objekts in der Denkmalliste mit einem Informationsschreiben über den Denkmalsta- tus benachrichtigt.
™ Genehmigungen und Baurecht
Soll ein in die Denkmalliste des Landes eingetragenes Denkmal instandgesetzt, verändert oder vernichtet oder die Umgebung eines Baudenkmals wesentlich verändert werden, so ist diese Maßnahme in der Regel durch die untere Denkmalschutzbehörde zu genehmi- gen. Die untere Denkmalschutzbehörde berät Sie, wie Ihr Vorhaben zu bewerten ist. In einem ausführlichen Beratungsgespräch lassen sich viele Fragen bereits vor Stellung eines Bauantrages klären.
In einigen Fällen ist eine denkmalrechtliche Genehmi- gung direkt bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen:
• im Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach
§ 62 LBO,
• bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen oder in deren
Umgebung, für die nach § 61 LBO keine Baugeneh- migung erforderlich ist (Verfahrensfreie Bauvorha- ben),
• bei Maßnahmen an Baudenkmalen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, z. B. Austausch von Fenstern.
• Auch für ansonsten baurechtlich verfahrensfreie Bauvorhaben hinsichtlich von Anlagen zur Benut- zung erneuerbarer Energien (z. B. Solaranlagen [vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 LBO], Wärmepumpen [vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 4 LBO]) ist an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen eine denkmalrechtliche Genehmigung zu beantragen. Es bedarf dann auch eines Bauantrags.
Eine denkmalrechtliche Genehmigung ist nicht ge- sondert zu beantragen, sondern wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens eingeholt:
• bei einem Vorbescheid nach § 75 LBO,
• bei einer Baugenehmigung nach § 64 LBO,
• im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach
Auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein sind weiterführende Informationen der jeweiligen Landesämter zu den Themen archäologische Denk- malpflege und Baudenkmalpflege hinterlegt.
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein:
Landesamt für Denkmalpflege:
Die obere Denkmalschutzbehörde hat auf ihrer Home- page Merkblätter zur Beantragung und den Voraus- setzungen für die denkmalrechtliche Genehmigung von Anlagen für erneuerbare Energien an Kulturdenk- mälern und im Umgebungsbereich von Kulturdenk- mälern herausgegeben.
Mit Blick auf die denkmalrechtliche Genehmigung von Anlagen zur Benutzung von erneuerbaren Energien ist im Rahmen einer denkmalrechtlichen Interessenab- wägung die Neuregelung des § 2 EEG zu berücksichti- gen. Nach dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Inte­ resse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhaus- gasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Kreis Ostholstein
Untere Denkmalschutzbehörde
Anke Steputat 04521 788-379 a.steputat@kreis-oh.de
www.kreis-oh.de  Bürger, Kreis & Verwaltung
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 Denkmalpflege/Denkmalschutz www.denkmal.schleswig-holstein.de
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§ 63 LBO.






































































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