Page 59 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
P. 59

 Denkmalschutz und Denkmalpflege
56 57
 Baudenkmalpflege im Kreis Ostholstein
Regionen und Ortschaften werden gedanklich an Be- sonderheiten festgemacht. Daher sind Baudenkmale oft Träger für die Identifikation und Unverwechselbar- keit einer Region oder eines Ortes. In einem touristisch beliebten Kreis wie Ostholstein kommt dieser beson- deren Art von Kulturpflege auch ein wirtschaftlicher Stellenwert zu.
Auch im Kreis Ostholstein zählen archäologische Denk- male zu den ältesten kulturellen Denkmalen. Egal ob MegalithgraboderWallanlage–siesindausunserem Landschaftsbild nicht wegzudenken. Die Landschaft wird ebenfalls durch herausragende Baudenkmale geprägt, von denen der Kreis Ostholstein im Landes- vergleich viele zu bieten hat: Gutsanlagen mit Alleen und Herrenhäusern, Kirchen, Rathäuser, Leuchttürme und Wassertürme, Villen und Landarbeiterkaten. Lie- bevoll sanierte Objekte belegen den Erfolg gelungener Denkmalpflege im Kreisgebiet. An den Ergebnissen ge- meinsamer Bemühungen engagierter Eigentümer:in- nen in Verbindung mit fachlicher Beratung durch die Denkmalschutzbehörden können wir uns alle erfreuen.
™ Denkmalschutz und Denkmalpflege
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Ge- schichte und Schaffens, das im Interesse aller, auch für
© H. Dietrich Habbe
die folgenden Generationen, erhalten werden sollte. Denkmalschutz und Denkmalpflege sollten deshalb nicht als Hemmnis verstanden werden, sondern als ein wichtiges öffentliches Anliegen.
Bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Ostholstein erhalten Sie grundlegende Informationen zu denkmalrechtlichen, fachlichen und finanziellen Fragen. Beispielsweise können Eigentümer:innen von Kulturdenkmalen erhöhte steuerliche Abschreibungs- möglichkeiten in Anspruch nehmen.
™DasDenkmalschutzgesetz
Im Dezember 2014 wurde vom Schleswig-Holsteini- schen Landtag ein neues Denkmalschutzgesetz be- schlossen, das dann im Januar 2015 in Kraft getreten ist. Mit diesem neuen Gesetz wurde ein neuer und einheitlicher Denkmalbegriff eingeführt: das unbe- wegliche Kulturdenkmal, das kraft Gesetzes geschützt ist. Diese gesetzlich geschützten Kulturdenkmale wer- den nachrichtlich in eine öffentlich einsehbare Denk- malliste übernommen. Das gilt sowohl für bauliche Kulturdenkmale (z. B. Baudenkmale, Gründenkmale, Parkanlagen) als auch für archäologische Kulturdenk- male. Bisher dem Denkmalschutz unterliegende Ob- jekte werden in die Denkmalliste übernommen, an ihrem Schutzstatus ändert sich nichts.
AAA






















































































   57   58   59   60   61