Page 21 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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Bauplanung
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Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit
Bevor ein Grundstück bebaut werden soll, empfiehlt es sich, dass sich die Bauherr:innen, Grundstückbesit- zer:innen und -käufer:innen zunächst bei den zustän- digen Behörden (Kreis, Amt, Gemeinde oder Stadt) erkundigen, ob das Grundstück tatsächlich bebaubar ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die planungs- rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 36 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt sind. Das Bauplanungs- recht – BauGB – regelt dabei, auf welchem Grundstück was und in welchem Ausmaß gebaut werden darf. Aus Sicht eines:einer Bauwilligen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraus- setzungen nach den §§ 29 bis 36 BauGB erfüllt sind und dem Vorhaben keine sonstigen öffentlichrecht- lichen Vorschriften entgegenstehen.
Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorha- ben sieht das BauGB drei Kategorien vor, wobei sich jedes Baugrundstück einer dieser Kategorien zuord- nen lässt:
§ 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu bebau- ende Grundstück im unbeplanten Innenbereich – in der Ortslage und von Bebauung umgeben – liegt, ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund- stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Es empfiehlt sich eine Bauberatung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Einreichen einer schrift- lichen Bauvoranfrage vorzunehmen.
§ 35 BauGB:
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Das Bauen im Außenbereich ist in der Regel nur zuläs- sig für sogenannte privilegierte Vorhaben, z. B. land- wirtschaftliche Betriebe oder solche Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an den Standort zwingend im Außenbereich errichtet wer- den müssen (z. B. Betriebe, die der Erforschung, Ent- wicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen) und wenn öffentliche Belange nicht entge- genstehen, die Erschließung gesichert ist und die in § 35 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern keine öffentlichrechtlichen Belange beeinträchtigt werden. Insbesondere im Außenbereich empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit der unteren Bauauf- sichtsbehörde.
§ 30 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Liegt das zu bebauende Grundstück im Geltungsbe- reich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, ist es grundsätzlich genehmigungsfähig.
Bebauungspläne werden als rechtsverbindliche Sat- zungen durch die Städte und Gemeinden aufgestellt. Dort können Sie erfahren, wo im Gemeindegebiet
Bauleitplanverfahren
Planerfordernis wird festgelegt
Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
Bekanntmachung der Auslegung Erarbeitung des Vorentwurfes
Erarbeitung des Entwurfes inkl. Umweltbericht
Bekanntmachung des Beschlusses
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 1 BauGB
Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss § 3 Abs. 2 BauGB
Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 2 BauGB
Prüfung der Stellungnahmen ggf. Einarbeitung in die Planung und wiederholte Auslegung; Abwägung durch die Gemeindevertretung
Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB über die endgültige Planfassung mit Begründung inkl. Umweltbericht
Ggf. Genehmigungsverfahren
Bekanntmachung des Beschlusses § 10 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten des Bauleitplans
AAA