Page 21 - Planen Bauen Wohnen im Kreis Ostholstein
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 Bauplanung
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Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit
Bevor ein Grundstück bebaut werden soll, empfiehlt es sich, dass sich die Bauherr:innen, Grundstückbesit- zer:innen und -käufer:innen zunächst bei den zustän- digen Behörden (Kreis, Amt, Gemeinde oder Stadt) erkundigen, ob das Grundstück tatsächlich bebaubar ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die planungs- rechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 36 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt sind. Das Bauplanungs- recht – BauGB – regelt dabei, auf welchem Grundstück was und in welchem Ausmaß gebaut werden darf. Aus Sicht eines:einer Bauwilligen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraus- setzungen nach den §§ 29 bis 36 BauGB erfüllt sind und dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich­recht- lichen Vorschriften entgegenstehen.
Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorha- ben sieht das BauGB drei Kategorien vor, wobei sich jedes Baugrundstück einer dieser Kategorien zuord- nen lässt:
™ § 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu bebau- ende Grundstück im unbeplanten Innenbereich – in der Ortslage und von Bebauung umgeben – liegt, ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund- stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Es empfiehlt sich eine Bauberatung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Einreichen einer schrift- lichen Bauvoranfrage vorzunehmen.
™ § 35 BauGB:
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Das Bauen im Außenbereich ist in der Regel nur zuläs- sig für sogenannte privilegierte Vorhaben, z. B. land- wirtschaftliche Betriebe oder solche Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an den Standort zwingend im Außenbereich errichtet wer- den müssen (z. B. Betriebe, die der Erforschung, Ent- wicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen) und wenn öffentliche Belange nicht entge- genstehen, die Erschließung gesichert ist und die in § 35 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sofern keine öffentlich­rechtlichen Belange beeinträchtigt werden. Insbesondere im Außenbereich empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit der unteren Bauauf- sichtsbehörde.
™ § 30 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Liegt das zu bebauende Grundstück im Geltungsbe- reich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes, ist es grundsätzlich genehmigungsfähig.
Bebauungspläne werden als rechtsverbindliche Sat- zungen durch die Städte und Gemeinden aufgestellt. Dort können Sie erfahren, wo im Gemeindegebiet
  Bauleitplanverfahren
 Planerfordernis wird festgelegt
 Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB
Bekanntmachung der Auslegung Erarbeitung des Vorentwurfes
Erarbeitung des Entwurfes inkl. Umweltbericht
Bekanntmachung des Beschlusses
   Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 1 BauGB
  Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss § 3 Abs. 2 BauGB
  Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB
 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
§ 4 Abs. 2 BauGB
 Prüfung der Stellungnahmen ggf. Einarbeitung in die Planung und wiederholte Auslegung; Abwägung durch die Gemeindevertretung
 Satzungsbeschluss § 10 Abs. 1 BauGB über die endgültige Planfassung mit Begründung inkl. Umweltbericht
 Ggf. Genehmigungsverfahren
 Bekanntmachung des Beschlusses § 10 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten des Bauleitplans
AAA


































































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