Page 28 - Perspektiven Hannover
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 PFLEGE
   Leistungen
Pflegegeld
Pflegesach- leistung, häusliche Pflege
Teilstationäre Pflege
Vollstationäre Pflegeleistungen
PFLEGEVERSICHERUNG
Pflegegrad 2
Pflegegrad 4
Pflegegrad 1
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125 Euro Zuschuss
316 Euro
689 Euro
689 Euro
Pflegegrad 3
545 Euro
1.298 Euro
1.298 Euro
1.262 Euro
728 Euro
1.612 Euro
1.612 Euro
Pflegegrad 5
901 Euro
 1.995 Euro
 1.995 Euro
 Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebe- dürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträch- tigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere be- dürfen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben. Grund eines Hilfebedarfs kön- nen körperliche, kognitive oder psychische Beein- trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas- tungen oder Anforderungen sein, die nicht selbst- ständig kompensiert und bewältigt werden können. Kriterien sind Hilfebedarfe bei Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
In welchem Umfang die Leistung erbracht wird, richtet sich nach dem Pflegegrad, der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. Medicproof bei Privatversicherten er- mittelt wird. Voraussetzung für eine Leistungsge-
770 Euro
1.775 Euro
währung ist die Zuerkennung von mindestens Pflegegrad 1. Für alle Pflegegrade liegt der Entlas- tungsbetrag monatlich bei 125 Euro. Für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege sind pro Kalenderjahr 1.612 Euro abrufbar (ausgenommen Pflegegrad 1). Folgende monatliche Leistungen sind für alle Pfle- gegrade gleich: zum Verbrauch bestimmte Pflege- hilfsmittel: 40 Euro; Wohnumfeldverbesserung (pro Maßnahme): 4.000 Euro; Wohngruppenzuschlag: 214 Euro; Beratungseinsatz (pro Halbjahr, Pflege- grad 4 und 5 vierteljährlich): 23 Euro.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für die Finanzierung von Pflegesachleistungen, der teil- stationären Pflege und der Kurzzeitpflege den so- genannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen. Monatlich nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.
Pflegegeld und Sachleistungen sind insoweit kom- binierbar, als dass in Höhe des prozentual nicht ausgeschöpften Sachleistungsanspruches bezo- gen auf die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe ein Pflegegeld zur Auszahlung kommt.
2.005 Euro





























































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