Page 20 - Wegweiser für Seniorinnen und Senioren und für Menschen mit Behinderung
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  Die gesetzliche Pflegeversicherung
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Pflegebedürftigkeit
Um Leistungen der Pflegeversicherung in An- spruch zu nehmen, müssen die Versicherten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit pflegebedürftig im Sin- ne der Sozialen Pflegeversicherung sein. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird bei einem Hausbesuch geprüft. Beurteilt werden die vorhandenen Fähigkeiten und der Unter- stützungsbedarf, damit wird der Grad der Pflegebedürftigkeit (früher Pflegestufe) fest- gelegt. Voraussetzung ist, dass der Unterstüt- zungsbedarf für länger als sechs Monate zu erwarten ist.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten. Maßstab ist der Grad der Selbst- ständigkeit. Je nachdem, wie schwer die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträch- tigt sind, werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. In dem Begut- achtungsverfahren werden die vorhandenen Fähigkeiten in folgenden Bereichen geprüft:
• Mobilität,
• kognitiveundkommunikativeFähigkeiten,
• Verhaltensweisen und psychische Problem-
lagen,
• Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung
etc.),
• Umgang mit krankheits- und therapiebe-
dingten Anforderungen und Belastungen,
• Gestaltung des Alltagslebens und soziale
Kontakte.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige erhalten Leistungen der Pflegeversicherung, die je nach Pflegegrad in ihrer Höhe variieren. Es stehen verschiedene Leistungen zur Auswahl, die teilweise mitein- ander kombiniert werden können.
Pflegegeld
Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld ist die häusliche Pflege durch eine geeignete Pflegeperson: In der Praxis pflegen Angehö- rige, ehrenamtlich Tätige und erwerbsmäßige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird Betrof- fenen von der Pflegekasse überwiesen, die darüber frei verfügen und es z. B. an die Pfle- geperson weitergeben können.
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Unterstützung. Diese wird durch anerkannte Pflegekräfte, meist über ambulan- te Pflegedienste erbracht.
Kombinationsleistungen
Mit der Kombinationsleistung haben Sie die Möglichkeit, das Pflegegeld und die Pfle- gesachleistung miteinander zu kombinieren und damit beide Leistungen anteilig in An- spruch zu nehmen.
Entlastungsbetrag
Bei einer ambulanten Versorgung besteht in jedem Pflegegrad zusätzlich der Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € mo- natlich. Der Betrag ist zweckgebunden und kann auf zwei Arten eingesetzt werden:
1. durch zugelassene Dienstleister, die mit den Pflegekassen abrechnen können
2. seit 01.01.2021 durch Personen im privaten Umfeld. Voraussetzung hierfür ist die Re- gistrierung bei der Fachstelle Demenz und Pflege und eine dortige Schulung über acht Unterrichtseinheiten.
Einsatzmöglichkeiten für den Entlastungsbe- trag können sein: hauswirtschaftliche Versor- gung, Betreuungsangebote, Finanzierung der Eigenanteile bei Kurzzeit- oder Tagespflege und Grundpflege (nur im Pflegegrad 1).
Wird der Entlastungsbetrag nicht ausge- schöpft, kann er bis zu 1,5 Jahre angespart werden. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter: www.demenz-pflege-bayern.de






































































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