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Die Pflegekassen übernehmen einen Teil der Kosten für am- bulante Pflege, teilstationäre Pflege (Tages- oder Nacht- pflege), Kurzzeitpflege oder die Unterbringung in einer Pfle- geeinrichtung, der je nach Pflegegrad in seiner Höhe variiert. Es werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt. Beides kann auch kombiniert werden.
Weitere Leistungen sind z. B. Pflegeberatung und Pflegekurse, Pflegehilfsmittel, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlas- tungsleistungen, eine soziale Sicherung der pflegenden Per- son und Mittel zur Wohnungsanpassung.
Pflegegeld
Um Pflegegeld in Anspruch nehmen zu können, muss die häusliche Pflege durch eine geeignete Pflegeperson über- nommen werden. Das sind entweder pflegende Angehörige,
ehrenamtlich Tätige oder erwerbsmäßige Pflegepersonen. Betroffene bekommen das Pflegegeld von den Pflegekassen überwiesen und können darüber frei verfügen und es z. B. an die Pflegeperson weitergeben.
Pflegesachleistungen
Bei häuslicher Pflege haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Unterstützung. Diese wird durch anerkannte Pflegekräfte erbracht, wie z. B. ambulante Pflegedienste.
Kombinationsleistungen SiekönnendasPflegegeldauchmitdenPflegesachleistungen kombinieren und damit beide Leistungen anteilig in Anspruch nehmen.
TIPPS ZUR PFLEGEBEGUTACHTUNG
 Ziehen Sie eine Person des Vertrauens hinzu.
 Halten Sie Unterlagen und Hilfsmittel, die bereits ver-
wendet werden, bereit.
 Holen Sie vorab eine Einschätzung des Pflegedienstes ein.
 Antworten Sie in Ruhe, lassen Sie sich Zeit.
 Geben Sie eine realistische Einschätzung Ihrer Situation ab.
 Antworten Sie offen und ehrlich.
 Schildern Sie alle relevanten Beeinträchtigungen
(evtl. vorher eine Liste erstellen).
 Geben Sie alles an, keine Beeinträchtigung ist peinlich.
 Bleiben Sie authentisch.
 Schildern Sie den Bedarf an (Pflege-)Hilfsmitteln
(ggf. Vorabberatung durch ein Sanitätshaus).
 LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, der unabhängig vom Pflegegrad ist. Der Be-
trag ist zweckgebunden und kann auf zwei Arten eingesetzt werden:
1. durch zugelassene Dienstleister, die mit den Pflegekassen
abrechnen können oder
2. seit 01.01.2021 durch Personen im privaten Umfeld. Vor-
aussetzung hierfür ist die Registrierung bei der Fachstelle Demenz und Pflege und eine dortige Schulung über acht Unterrichtseinheiten.
Den Entlastungsbetrag können Sie bspw. in folgenden Berei- chen einsetzen: hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuungs- angebote, Finanzierung der Eigenanteile bei Kurzzeit- oder Tagespflege und Grundpflege (nur im Pflegegrad 1). Bevor Leistungen in Anspruch genommen werden, muss dies bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden.
Der Entlastungsbetrag steht bei Pflegegrad 1 darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte Körper- pflege zur Verfügung. Haben Sie in einem Jahr die Leistungen nicht ausgeschöpft, können diese bis zum 30. Juni des Folge- jahres übertragen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.demenz-pflege-bayern.de
¶Angebote zur Unterstützung im Alltag ¶InformationenfürBetroffene¶Entlastungsbetrag
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