Page 52 - Straubing
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  Die gesetzliche Pflegeversicherung
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss der Versicherte aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sein.
Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, prüfen Gutachter bei einem Hausbesuch. Sie beurteilen die vorhandenen Fähigkei- ten und den Unterstützungsbedarf und legen den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Voraussetzung ist, dass der Unter- stützungsbedarf für länger als sechs Monate zu erwarten ist.
Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebe- dürftigkeit orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit. Je nachdem, wie schwer die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind, werden Pflegebedürftige einem von fünf Pflegegraden zugeordnet.
In dem Begutachtungsverfahren werden die vorhandenen Fähigkeiten in folgenden Bereichen geprüft:
1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
Treppensteigen etc.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z. B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und auto-
aggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung etc.)
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krank-
heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belas- tungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)
 Den Ratgeber „Handreichung zur Pflege und Unterstüt- zung älterer Menschen” für die Stadt Straubing und den Landkreis Straubing-Bogen erhalten Sie kostenlos bei der Seniorenberatung im Sozialen Rathaus und beim Landkreis Straubing-Bogen.
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