Page 57 - Stadt Eichstätt
P. 57

Im Trauerfall
  Um Angehörige nach dem Tod eines geliebten Menschen zu entlasten, ist es empfehlenswert, sich zu Lebzeiten um den Nachlass zu kümmern.
Vorsorge für den Todesfall
Bestattungsverfügung
Gerade wenn der Tod überraschend kommt, sind die An- gehörigen häufig überfordert mit den Entscheidungen, die nun getroffen werden müssen. Eine Bestattungs- verfügung bietet die Möglichkeit, alle Wünsche für eine Bestattung im Voraus festzulegen.
Bestattungsvertrag
Innerhalb eines Vorsorgevertrags mit einem Beerdi- gungsinstitut können Sie diese Dinge ebenfalls festle- gen. Der Vertrag enthält in der Regel einen Kostenvor- anschlag und Sie können darin auch die Finanzierung regeln. Wer seine Angehörigen nicht mit den Kosten für die Bestattung belasten möchte, kann die entsprechen- den Beträge auf einem Treuhandkonto hinterlegen, wo sie zudem noch verzinst werden.
Informationen erhalten Sie bei allen Bestatterinnen und Bestattern und beim Bundesverband Deutscher Bestatter:
www.bestatter.de
Testament
Mit einem Testament wird sichergestellt, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach den Wünschen der ver- storbenen Person verfahren wird. Das Testament wird in der Regel beim Amtsgericht oder bei einem Notar hinterlegt. Wenn Sie das Testament dagegen zu Hause aufbewahren, sollte der Aufbewahrungsort den Angehö- rigen bekannt sein, sodass nach Ihrem Tod auch darauf zurückgegriffen werden kann.
Sie können Ihr Testament auch unter Nennung des Auf- bewahrungsortes in das Zentrale Testamentsregister für Deutschland der Bundesnotarkammer eintragen lassen. So stellen Sie sicher, dass es nach Ihrem Tod auch ge- funden wird. Die Gebühr hierfür beträgt 15 €. Informationen: www.testamentsregister.de
Eigenhändiges Testament
Dieses können Sie ohne Kosten aufsetzen. Der gesamte Text sowie die Unterschrift (mit vollen Vor- und Nach- namen) müssen dabei handschriftlich und eigenhändig niedergeschrieben werden, ebenso Ort und Datum.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist gebührenpflichtig und wird vor einem Notar mündlich erklärt. Das hat den Vorteil, dass der Notar Sie zu den Konsequenzen der geplanten Verfügung beraten kann.
Gemeinsames Testament von Ehegatten
Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaft- liches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in öffentlicher oder eigenhändiger Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Testa- ment eigenhändig niederschreibt und mit Vor- und Zu- namen unterschreibt. Der andere Ehegatte kann dann hierauf erklären, dass das Niedergelegte auch seinem Willen entspricht. Auch er muss handschriftlich mit Ort und Datumsangabe unterschreiben.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern vor einem Notar geschlossen. Nur mit Zustimmung beider Vertragspartner kann der Erb- vertrag geändert werden.
 Beratung und Information
... zu allen Fragen rund um die Themen Erben und Vererben erhalten Sie bei Ihren Notarinnen und No- taren sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor Ort, als auch auf der Website des Bundesminis- teriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
www.bmjv.de
¶Themen¶Familie und Partnerschaft¶Erbrecht
 55
      









































































   55   56   57   58   59