Page 57 - Wegweiser für Seniorinnen und Senioren und für Menschen mit Behinderung
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  Rechtzeitige Vorsorge
  Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person, die bereit ist, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Sie gibt je nach Umfang – den Sie frei bestimmen können – dem Bevollmäch- tigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraus- setzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Es ist außerdem zweckmäßig, die gewünschte be- vollmächtigte Person bereits bei der Abfas- sung der Vollmacht miteinzubeziehen. Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur dann, wenn er die Vollmacht im Original vor- weisen kann. Sie können das Schriftstück an einem Ort verwahren, den der Bevollmächtig- te kennt, oder direkt an ihn übergeben. Gegen Gebühr kann man die Vollmacht auch im Zen- tralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkam- mer registrieren lassen: www.vorsorgeregister.de
Betreuungsverfügung
Wer seine persönlichen, wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann, z. B. aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung, dem wird als recht- liche Vertretung ein Betreuer an die Seite ge- stellt. Der Betreuer muss vom Betreuungsge- richt bestellt werden und wird auch durch das Gericht in seiner Arbeit kontrolliert.
Im Gegensatz zum alten Vormundschaftsrecht ist aber mit dieser Betreuung keine Entmün- digung mehr verbunden. Mit einer Betreu- ungsverfügung äußern Sie gegenüber dem Betreuungsgericht einen Wunsch, wer Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll oder wen Sie ablehnen. Außerdem können Sie Wünsche äußern, wie die Betreuung inhaltlich aussehen soll oder wie Sie im Pflegefall ver- sorgt sein möchten. Für die Hinterlegung oder Aufbewahrung sowie für das Dokument selbst bestehen keine Formvorschriften. Trotzdem ist es ratsam, sich hierzu Rat und Hilfe einzu- holen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung bezieht sich auf das Ob sowie die Art und Weise der medizinischen Behandlung – für den Fall, dass Sie z. B. wegen dauerhafter Bewusstlosigkeit oder schwerer Hirnschädigung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Vorstellungen selbst zu äußern oder durchzusetzen. Festgelegt werden u. a. Art und Umfang von lebensverlängernden Maß- nahmen, von Wiederbelebungsmaßnahmen oder eine Entscheidung über die Transplanta- tion fremder Organe.
Informationskarte Verfügungen
Gefaltet im Scheckkartenformat für die Geld- börse, kann die Karte mit wichtigen Informa- tionen gefüllt werden.
Bestellungen sind kostenfrei möglich unter: Infotelefon Organspende 0800 9040400 infotelefon@organspende.de
Zentrales Vorsorgeregister
Damit Ihre Vollmacht oder Verfügung im Bedarfsfall auch ge- funden wird, können Sie diese mit geringen Kosten in das Zen- trale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. www.vorsorgeregister.de
Testament
Mit einem Testament wird sichergestellt, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach den Wünschen des Verstorbenen verfahren wird. Das Testament wird in der Regel beim Amts- gericht oder bei einem Notar hinterlegt. Wenn Sie es dagegen zu Hause aufbewahren, sollten Sie sicherstellen, dass nach Ihrem Tod auch darauf zurückgegriffen werden kann.
Ohne Kosten können Sie ein eigenhändiges Testament aufsetzen. Dabei muss nicht nur die Unterschrift (mit vollem Vor- und Nachna- men), sondern der gesamte Text handschrift- lich und eigenhändig niedergeschrieben wer- den. Vergessen Sie nicht, Ort und Datum an- zugeben.
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