Page 46 - Straubing
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 In einer Senioreneinrichtung wohnen
Kurzzeitpflege/Eingestreute Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur eine begrenzte Zeit auf voll- stationäre Pflege angewiesen. Sie benötigen eine vorüberge- hende Hilfe und Pflege, wenn die Betreuung durch pflegende
Angehörige für eine kurze Zeit nicht möglich ist. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege sinnvoll sein. Bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit wird die Kurz- zeitpflege von den Pflegekassen für bis zu acht Wochen pro Jahr finanziert.
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause ver- sorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn eine Vertretung notwendig ist, z. B. bei Urlaub oder
durch Krankheit der privaten Pflegeperson. Das können stell- vertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nach- barn oder Freunde oder auch ein ambulanter Pflegedienst sein.
Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erst- maligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Vollstationäre Pflege
Eine vollstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn eine häus- liche Pflege nicht (mehr) möglich oder sinnvoll ist. Dauerhaft pflegebedürftige Menschen erhalten in Senioren- und Pflege-
einrichtungen neben Unterkunft, Verpflegung und medizini- scher Versorgung auch eine qualifizierte Betreuung. Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten.
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