Page 52 - Stadt Neumünster
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Leistungen der Pflegeversicherung
bei stationärer Unterbringung
Neben den reinen Pflegekosten fallen bei der Pflege in einem Heim für die Bewohnerinnen und Bewohner Kosten für Unterbringung und Verpfle- gung sowie sogenannte Investitionskosten an.
Pflegekosten: Dies sind die Kosten für die reinen pflegerischen Versorgungsleistungen. Nur an diesen beteiligt sich die Pflegeversicherung mit ei- nem Festbetrag je nach Pflegegrad. Die Differenz zwischen den Pflegekosten und der Pflegever- sicherungsleistungen bezahlen die Bewohnerin- nen und Bewohner.
Unterkunftskosten: Dies sind die Kosten für Un- terbringung und Verpflegung. Sie können je nach Standort, Ausstattung und Leistungsangebot
des Heimes stark variieren und müssen von den Bewohnerinnen und Bewohnern in voller Höhe selbst getragen werden.
Investitionskosten: Dies sind die Kosten für
Aus-, Um- und Neubauten, für technische Aus- stattung, für Investitionsgüter wie Fuhrpark oder Einrichtungsgegenstände sowie für die Instandhal- tungen. Sie können auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner umgelegt werden.
Leistungen nach dem Pflegeversicherungs- gesetz: Lebt jemand in einer Seniorenpflegeein- richtung oder in einer anderen vollstationären Einrichtung, zahlt die Pflegeversicherung bei Vorliegen eines Pflegegrades einen monatlichen Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen. Dieser liegt je nach Pflegegrad zwischen 125 € und 2.005 €. Für Unterkunft und Verpflegung sowie für zusätzliche Leistungen muss die oder der Pflege- bedürftige selbst aufkommen.
Weitere finanzielle Zuwendungen: Neben den Pflegeversicherungsleistungen kann bei bestimm- ten finanziellen Voraussetzungen Pflegewohn- geld bewilligt werden.
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RUND UM GESUNDHEIT, PFLEGE UND WOHNEN






















































































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