Page 33 - Stadt Neumünster
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 Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheit- lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb dauerhaft (mindestens 6 Monate) der Hilfe durch andere bedürfen. Maßgeblich für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung.
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversiche- rung muss bei der jeweiligen Pflegekasse (Ihrer Krankenkasse) gestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird Sie darauf- hin besuchen, um festzustellen, ob ein Anspruch besteht – und wenn ja, in welcher Höhe (Pflege- grade 1-5). Wenn mindestens Pflegegrad 2 vor- liegt, können Sie sich für Pflegesachleistungen oder für Pflegegeld entscheiden.
Pflegesachleistungen werden von professio- nellen Pflegefachkräften erbracht, die bei den ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind. Pflegegeld erhalten Sie, wenn Ihre Pflege durch eine private Person (Angehörige oder Bekannte u. a.) in geeigneter Weise übernommen wird. Auch eine Kombination beider Leistungen ist möglich. Wenn die Pflege von einer Privatperson übernommen wird, muss je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich ein Beratungseinsatz in
Anspruch genommen werden. Dieser wird von den ambulanten Pflegediensten in Form eines Pflegeberatungsgespräches durchgeführt. Die Kosten für diesen Einsatz trägt die Pflegekasse.
Der Entlastungsbetrag (125 €) ist eine zweckge- bundene Leistung und kann genutzt werden für: Betreuung, Begleitung, Haushaltsführung durch zugelassene Dienste, aber auch zur Finanzierung von Tages- und Kurzzeitpflegeanteilen. Nicht „verbrauchte“ Leistungen können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Bei Verhinderung der privaten Pflegeperson kann ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Ersatzpflegekraft (Urlaubsvertretung bzw. Ersatzpflege) bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Die Kosten werden für maximal 42 Tage bis zu 1.612 € pro Jahr ab Pflegegrad 2 übernom- men (eine Erhöhung der Leistung ist möglich bei entsprechender Kürzung des Kurzzeitpflege- anspruchs). Verhinderungspflege ist auch stun- denweise möglich; dann entfällt die Begrenzung auf 42 Tage.
Näheres zu weiteren Leistungen der Pflege- versicherung erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse (Krankenkasse), den ambulanten Pflegediens- ten, im PflegeStützpunkt und im Seniorenbüro.
     PG 1
PG 2
PG 3 PG 4 PG 5
 Geldleistung ambulant1 oder
Tagespflege
Entlastungsbetrag
-2
-2
-2
-
316 €
689 €
689 €
545€
1.298 €
1.298 €
125€
728 €
1.612€
1.612€
901€
1.995 €
 Sachleistung ambulant1 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
1Kombinationsleistung:
1.995 €
 Je 1.612 €
  Sachleistung wird nur teilweise in Anspruch genom- men, Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt. Das Pfle- gegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die Sachleistung in Anspruch genommen wurde.
kann im PG 1 sowohl für einen ambulanten Pflege- dienst als auch für Tagespflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden
PG = Pflegegrad
2 Entlastungsbetrag:
 RUND UM GESUNDHEIT, PFLEGE UND WOHNEN



























































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