Page 66 - Stadt Fürth
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    Vorsorge zu Lebzeiten
PATIENTENVERFÜGUNG
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um den Ausdruck des eigenen Willens bei medizi- nischen Angelegenheiten. Es geht hierbei je- doch nicht nur um die letzte Lebensphase, sondern um alle möglichen Behandlungsum- stände. Sie enthält entsprechende Anweisun- gen für die behandelnden Mediziner*innen, sollten Sie nicht mehr einwilligungsfähig sein.
Für die Durchsetzung Ihrer Wünsche, die in der Patientenverfügung geregelt wurden, benöti- gen Sie eine Person, die von Ihnen bevollmäch- tigt wird. Dies wird über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung geregelt.
VORSORGEVOLLMACHT
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Diese Vollmacht gibt die Möglichkeit, sich von einer anderen volljährigen Vertrauensperson in allen oder einzelnen Lebensbereichen rechts- wirksam vertreten zu lassen. Der*die Vollmacht- gebende muss geschäftsfähig sein, darf z. B. nicht an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankt sein oder andere schwerwiegende kognitive Be- einträchtigungen haben. Der*die Bevollmächtig- te kann durch das Vorlegen der Vollmacht im Original die Belange der*des Vollmachtgebenden gegenüber Dritten vertreten. Die Vollmacht ist mit beider Unterzeichnung gültig. Eine Beglau- bigung durch Notar oder Betreuungsbehörde ist nicht erforderlich. Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bringt keinerlei Vertre- tungsbefugnis für den*die Partner*in mit sich. Auch hier ist eine Vollmacht notwendig.
Vorwahl 0911 ...
   


























































































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