Page 70 - Landkreis Erlangen-Höchstadt
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... Finanzen
Familien in Not
Im Mittelpunkt der Förderung stehen hier kinder- reiche Familien mit drei oder mehr minderjährigen Kindern und alleinerziehende Elternteile mit minde- stens einem Kind, die sich in einer unverschuldeten Notlage befinden und bei denen bereits alle zur Ver- fügung stehenden gesetzlichen Leistungen ausge- schöpft sind bzw. keine vorrangigen Leistungen aus dem Stiftungszweck „Schwangere in Not“ gewährt werden können.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Hil- fesuchenden bereit sind, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zur Problemlösung beizutragen, eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist, kein Anspruch auf gesetzliche Leistungen oder son- stige Hilfen besteht und eine örtlich zuständige Be- hörde oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet. Ständiger Wohnsitz muss seit mindestens sechs Monaten in Bayern sein und mindestens ein Familienmitglied muss die deut- sche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Bruttofamili- eneinkommen muss darüber hinaus unter der Einkom- mensgrenze des allgemeinen Sozialhilferegelsatzes liegen.
Hilfen bei Mehrlingsgeburten
Um die besonderen wirtschaftlichen Belastungen von Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen zu mildern, gewährt die Landesstiftung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Hilfe auch nach der Geburt, jedoch muss der Antrag vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes erfolgen und es dürfen noch keine Leistungen im Stiftungszweck „Schwan- gere in Not“ gewährt worden sein.
Unterstützung erfolgt durch eine einmalige Starthilfe pro Kind sowie Zuschüsse für eine Haushaltshilfe.
Beratung und Antrag:
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind
Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth familie-in-not@zbfs.bayern.de
Mehr Information unter: www.zbfs.bayern.de Familie, Kinder und Jugend
Hilfe für Mutter und Kind
Unterhalt
Betreuungsunterhalt für nicht Verheiratete
Bei nicht verheirateten Eltern kommt unabhängig vom Kindesunterhalt ein Unterhaltsanspruch des betreu- enden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes – unter bestimmten Voraussetzungen auch länger – in Betracht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kin- des und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung. Nicht verheiratete Mütter und Väter, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunter- haltes ebenso behandelt wie Verheiratete bzw. Ge- schiedene.
Kindesunterhalt
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, bis es seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Mütter und Väter können den Unterhalt entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt (Unterhaltszahlung) leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Die Höhe des zu leistenden Barun- terhalts hängt vom aktuellen Einkommen des Unter- haltszahlers, Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht, ab. Bei Fragen zum Kindesunterhalt informiert und berät das Amt für Kin- der, Jugend und Familie. Im Rahmen einer Beistand- schaft (siehe S. 61) kann das Amt auch Unterhaltsan- sprüche gesetzlich geltend machen.
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Amt für Kinder, Jugend und Familie Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen
Telefon 09131 803-1460/-1461/-1508/-1532/-1476
Welche Leistungen und finanzielle Erleichte- rungen für Sie in Betracht kommen, können Sie auch mit dem Infotool des Bundesministe- riums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ermitteln: www.infotool-familie.de
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