Page 69 - Landkreis Erlangen-Höchstadt
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Steuerliche Entlastungen
Kinderfreibetrag
Während des Kalenderjahres erhalten alle Eltern zu- nächst das Kindergeld. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung, ob für die Eltern der Freibetrag für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger ist. Diese Prüfung erfolgt automa- tisch und muss nicht beantragt werden. Der Kinderfrei- betrag wird nicht ausgezahlt. Er führt dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Jedem Elternteil steht jeweils die Hälfte des Freibetrags zu, Alleinerziehenden der ganze Freibetrag.
Beträge und Information unter:
www.familienportal.de
 Familienleistungen  Kindergeld Was Sie zum Kindergeld wissen müssen
Ausbildungsfreibetrag
Wenn Ihr Kind bereits volljährig ist und eine Schulaus- bildung oder Berufsausbildung absolviert, dann kön- nen Eltern insgesamt einen sogenannten Sonderbe- darf steuerlich geltend machen. Das geht aber nur dann, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt und wenn Sie für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten. Damit die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wird, wurde dieser Steuerfreibetrag ab 2022 dauerhaft aufgestockt.
Kinderbetreuungskosten und Schulgeld
Auch Kinderbetreuungskosten können steuerlich be- rücksichtigt werden, unabhängig davon, ob das Kind in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagesmutter betreut wird. Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Ge- burt bis zum 14. Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze geltend machen. Für Eltern von Kindern mit Behinde- rung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt diese Altersbeschränkung nicht.
Besucht Ihr Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt, so können 30 % des Schulgeldes (auch hier gibt es eine bestimmte Höchstgrenze) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Wichtig: Die Kosten müssen gegenüber dem Finanz- amt durch Rechnungen und Kontoauszüge nachge- wiesen werden: www.familienportal.de
 Familienleistungen  Steuerentlastungen
Mehr Informationen zu Steuer- entlastungen und vielen ande- ren Familienleistungen erhal- ten Sie auf: www.familienportal.de
Ein Angebot des Bundesminis- teriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“
Stiftungen gewähren Schwangeren oder Familien in besonderen Notlagen finanzielle Unterstützung, wenn gesetzliche Hilfen nicht ausreichen. Die bedeu- tendste Stiftung in Bayern ist die Landesstiftung „Hil- fe für Mutter und Kind“. In folgenden Situationen kann bei der Stiftung finanzielle Hilfe beantragt werden:
Schwangere in Not
Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ kann für schwangere Frauen und Mütter in Notlagen mit Hauptwohnsitz in Bayern ergänzende Leistungen er- bringen, wenn im Einzelfall gesetzliche Hilfen wie z. B. Kindergeld und Elterngeld nicht ausreichen. Bezu- schusst werden können z. B. Umstandsbekleidung, Babyausstattung, Einrichtungsgegenstände oder auch Haushaltshilfen. Der Erstantrag muss vor der Geburt gestellt werden. Der Antrag wird über die Be- ratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Ge- sundheitsamtes vermittelt (siehe S. 5): www.erlangen-hoechstadt.de
BürgerserviceA bis Z
 Schwangerenberatung
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Finanzen











































































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