Page 55 - Wegweiser für Seniorinnen und Senioren – Landkreis Ansabach und Stadt Ansbach
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RECHTLICHE VORSORGE
Rechtliche Betreuung
Sofern keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und die Erteilung einer Vollmacht z B aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, kann beim Amtsge- richt eine Anregung auf rechtliche Betreuung gestellt werden Nach positiver Überprüfung der Erforderlich- keit kann von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter eine rechtliche Betreuung errich- tet werden Hierbei werden Angehörige und ehren- amtliche Betreuerinnen und Betreuer vorrangig be- rücksichtigt, der Wunsch der oder des Betreuten ist maßgeblich
Die Tätigkeit wird vom Gericht überwacht Der Umfang der Betreuung (die Aufgabenbereiche) werden je nach Bedarf individuell festgelegt
Die Kosten für Verfahren und Betreuerin oder Betreu- er sind bei vorhandenem Vermögen selbst zu tragen
AUFGABEN DER BETREUUNGSSTELLEN
• Beratung und Information über Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht, Betreuungs- und Patienten- verfügung
• Amtliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
• Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern, Gewinnung von ehrenamtlichen Betreu- erinnen und Betreuern
• Stellungnahmen zur Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung für das Amtsgericht
AUFGABEN DER BETREUUNGSVEREINE
• Übernahme von Betreuungen
• Gewinnung, Einführung und Beratung ehrenamtli-
cher Betreuerinnen und Betreuer
• Information und Beratung über Vorsorgemaß-
nahmen wie Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und
Patientenverfügung
• Bei Bedarf Übernahme von Verhinderungs-
betreuungen
Da nur ausschließlich für Ehegatten ein eingeschränk- tes Vertretungsrecht existiert, bietet eine Vorsorge- vollmacht die Möglichkeit, persönliche Angelegenhei-
ten (Gesundheitssorge, Vermögenssorge etc) präven- tiv eigenverantwortlich zu regeln Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist ein beson- deres Vertrauen in die bevollmächtigte Person Eine Vorsorgevollmacht kann privat erteilt werden oder auf Wunsch – gegen Gebühr – notariell oder von einer Betreuungsstelle beglaubigt werden Außerdem kann sie auch bei der Bundesnotarkammer registriert wer- den
Mithilfe einer Patientenverfügung ist es möglich, für den Bedarfsfall (z B wenn bei einer schweren Erkran- kung Willensäußerungen nicht möglich sind) speziel- le Wünsche zu äußern oder lebensverlängernde Maß- nahmen abzulehnen (z B künstliche Ernährung)
Wenn Sie bestimmen möchten, was nach Ihrem Tod mit Ihrer Hinterlassenschaft geschieht, dann sollten Sie ein Testament aufsetzen Sie können das selbst zu Hause tun – handschriftlich mit Datum und Unter- schrift – oder Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar Je exakter Sie Ihr Testament verfassen und je schneller es aufgefunden werden kann, desto besser kann Ihr eigener Wille umgesetzt werden
Vordrucke für Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung erhalten Sie bei den Betreuungs- stellen, Seniorenämtern, Beratungsstellen, im Schreib- warenhandel sowie im Internet Bitte achten Sie hier besonders auf verlässliche Anbieter
Eine Beurkundung ist nur in Ausnahmefällen erforder- lich, aber oft empfehlenswert, z B wenn es um die Regelung von größeren Geldbeträgen, Grundstücken, Hausbesitz oder um schwierige rechtliche Angelegen- heiten geht Eine Beurkundung kann durch die Nota- rin oder den Notar oder die Betreuungsstelle erfolgen Genauere Informationen erhalten Sie von jeder Be- treuungsstelle, vom Amtsgericht, der Notarin oder dem Notar
Achtung: Banken oder Sparkassen akzeptieren in der Regel nur eine direkt beim jeweiligen Institut ausge- stellte Vollmacht
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