Page 52 - Wegweiser für Seniorinnen und Senioren – Landkreis Ansabach und Stadt Ansbach
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PFLEGE
Das Thema Pflege wird früher oder später für viele Menschen relevant Dies ist häufig mit vielen Sorgen und Fragen verbunden Hier ist eine gute Beratung besonders wichtig Unterstützung finden Sie bei einer Beratungs- stelle (siehe Rubrik Beratungsstellen), bei Ihrer Krankenkasse oder einer der hier aufgeführten Stellen Prüfen Sie bei Auskünften aus dem Internet, ob es sich um eine seriöse Quelle handelt
Pflegeversicherung
Angegliedert an die Krankenversicherung ist immer auch die Pflegeversicherung Diese ist zur Unterstüt- zung bei Eintritt andauernder Pflegebedürftigkeit ver- pflichtet Die Leistungen der Pflegeversicherung müs- sen schriftlich oder telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden Sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt Vor- aussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit voraus- sichtlich länger als sechs Monate bestehen bleibt Ein gebrochener Arm zum Beispiel, der innerhalb einiger Wochen verheilt, ist also kein ausreichender Grund, Leistungen zu beziehen, auch wenn für die Zeit der Erkrankung Hilfe und Pflege benötigt wird
Die Pflegeversicherung ist als eine „Teilkaskoversiche- rung“ zu betrachten Die Höhe des Zuschusses durch die Pflegeversicherung richtet sich nach dem Pflege- grad Eine vollständige Kostenübernahme erfolgt in der Regel nicht Ausführliche Informationen und Be- ratung erhalten Sie bei den Pflegekassen
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und der Zuord- nung zu einem Pflegegrad, unabhängig davon, ob Sie zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung leben Je nach Pflegegrad erhält man verschiedene Leistungen, die größtenteils auch kombiniert werden können:
• Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine private Pflegeperson (Pflegegrad 2–5)
• Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegegrad 2–5)
• Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege
• Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (Pflegegrad 2–5)
• Verhinderungspflege bis max 6 Wochen/Kurzzeit- pflege bis max 8 Wochen pro Jahr
(ab 01072025 werden beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt mit einer Höchstdauer bis zu 8 Wochen pro Jahr (Pflegegrad 2–5))
• Vollstationäre Pflege in einem Seniorenheim (Pflegegrad 2–5)
• Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
• Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen
• Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI
• Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach
§ 37 SGB XI (Pflegegrad 2–5)
• Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte während
einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen pro Jahr zur Organisation oder Übernahme der Pflege, ab 2025 jährlich abrufbar
  Foto: Virginie Verglas/stockadobecom












































































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