Page 46 - Lebensfroh mit 60+
P. 46

PFLEGEVERSICHERUNG PFLEGEGRADE
 Foto: www.pixabay.com
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung körperlich oder geistig nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer bzw. für mindestens sechs Monate auszuführen und dabei in höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pfle- geversicherung eingeführt. Dadurch hat sich das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundlegend verändert. Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr – wie vorher – der Zeitaufwand. Je nachdem, wie schwer die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind, werden Pflege- bedürftige einem von fünf Pflegegraden zuge- ordnet.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt an- hand eines Punktesystems. In den sechs Modu- len, die jeweils mehrere Einzelkriterien enthalten, werden für jedes erhobene Kriterium Punkte vergeben. Die Kriterien werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag unterschiedlich gewichtet. Die Summe der zusammengerech- neten Punkte ermittelt den Pflegegrad. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamt- wert mindestens 12,5 Punkte beträgt.
  Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit
Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versor- gung
    44


















































































   44   45   46   47   48